Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 2,0, Universität Siegen, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Zuge dieser Seminararbeit wird der Einsatz von Risikomanagementsystemen (RMS) i.S.d. § 88 Abs. 5 AO untersucht. Diese technologische Neuerung ist Bestandteil des am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen "Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens" (Abk.: GeMoBest), welches den wohl bedeutendsten Schritt in Richtung einer zunehmend digitalisierten und automatisierten Steuerverwaltung darstellt. Diese Entwicklung war in den letzten Jahren bereits absehbar. Die Notwendigkeit einer entlasteten und gleichzeitig effizienten Steuerverwaltung hat der Gesetzgeber bereits vor dem GeMoBest erkannt und bspw. durch die Einführung der E-Bilanz oder des Elster-Verfahrens versucht zu lösen. Dennoch ist erst mit dem Beschluss des GeMoBest der Grundstein für die heutige und zukünftige Steuererhebung gelegt worden.Die Fachliteratur ist sich einig, dass dieser Schritt notwendig und unausweichlich ist. Jedoch sind das GeMoBest und insbesondere der Einsatz von Risikomanagementsystemen in der gesetzlich vorgesehenen Weise hoch umstritten. So sehen viele Fachautoren massive Probleme hinsichtlich der Rechtstaatlichkeit, Transparenz und Geeignetheit des RMS zur Erfüllung seines grundlegenden Zwecks. Der Einsatz von RMS die Finanzverwaltung in eine neue bilaterale Beziehung mit den Steuerpflichtigen und erfordere ein angepasstes Ermittlungsverständnis, um den Herausforderungen des digitalen Zeitalters gerecht zu werden.Vor der genauen Aufführung dieser Thesen folgt zunächst eine Einführung in die grundlegenden Veränderungen, die das GeMoBest mit sich brachte. Dabei werden vor allem die Motive des Gesetzgebers und die Änderungen am Untersuchungsgrundsatz gem. § 88 AO, insb. § 88 Abs. 5 AO, erläutert. Ebenfalls werden die Wirkungsweise und die gesetzlichen Anforderungen an das RMS skizziert. Anschließend werden die wesentlichen Kritikpunkte hinsichtlich des RMS genauer dargestellt und beurteilt. Dabei erfolgt dies unter der zentralen Fragestellung, ob der Einsatz von RMS gem. § 88 Abs. 5 AO eine zukunftsfähige Ermittlungsmöglichkeit der Finanzverwaltung darstellt und den rechtlichen Kritik-punkten standhält. Abschließend folgt ein umfassendes Fazit.
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