Der deutsche Mordparagraf ist reformbedürftig, das steht fest. Doch, dass ein Verzicht auf sämtliche Mordmerkmale nicht gewinnbringend ist, versucht die Arbeit darzulegen. Die Besonderheit der Bearbeitung liegt darin, dass zur Feststellung eines möglichen "Kernanwendungsbereichs" der vier untersuchten Mordmerkmale (Heimtücke, Grausamkeit, Habgier und des sonst niedrigen Beweggrundes) das kalifornische Strafgesetzbuch unterstützend hinzugezogen wird. Auch dort rechtfertigt nur das Vorliegen (wenigstens) eines sogenannten special circumstance die Verhängung der dortigen Höchststrafe. Die Verwirklichung der schwersten Form der Tötung - 1st degree murder - genügt allein nicht. Die special circumstances erfüllen damit in etwa die Funktion von Regelbeispielen. Der rechtsvergleichende Blickt zeigt erstaunlich viele Übereinstimmungen bei der Einordnung von bestimmten Umständen einer vorsätzlichen Tötung als besonders strafwürdig. Die Arbeit kommt schließlich zu dem Ergebnis, dass für jedes Merkmal ein Kernanwendungsbereich bestimmt werden kann, gleichwohl benötigt man einen flexiblen Strafrahmen. Eine mögliche Reform sollte sich daher im Kern mit der Rechtsfolgenseite beschäftigen - einer Abschaffung der Mordmerkmale bedarf es hingegen nicht.