Von nachträglicher Leistungserschwerung ist die Rede, wenn sich der Aufwand, der für die Erfüllung eines Vertrages nötig ist, infolge von Ereignissen oder Umständen, die nach Vertragsschluss eintreten, erhöht.
Die nachträgliche Leistungserschwerung ist im schweizerischen Recht nur punktuell und nicht einheitlich geregelt. Der Schuldner bleibt grundsätzlich zur Leistung verpflichtet. Dieser Grundsatz wird jedoch durch zahlreiche Ausnahmen durchbrochen, beispielsweise bei Unmöglichkeit der Leistung oder im Werkvertragsrecht bei nicht voraussehbaren, ausserordentlichen Umständen, welche die Werkherstellung übermässig erschweren. In seiner Studie leitet Corrado Rampini aus verschiedenen Gesetzesbestimmungen allgemeine Regeln zur Behandlung der Leistungserschwerung her, u.a. den Grundsatz, dass der Schuldner das Recht hat, die Erbringung der Leistung in natura zu verweigern (Leistungsverweigerungsrecht), wenn ein Missverhältnis zwischen dem Erfüllungsaufwand und dem Realerfüllungsinteresse des Gläubigers besteht (sog. übermässige Leistungserschwerung).
Die nachträgliche Leistungserschwerung ist im schweizerischen Recht nur punktuell und nicht einheitlich geregelt. Der Schuldner bleibt grundsätzlich zur Leistung verpflichtet. Dieser Grundsatz wird jedoch durch zahlreiche Ausnahmen durchbrochen, beispielsweise bei Unmöglichkeit der Leistung oder im Werkvertragsrecht bei nicht voraussehbaren, ausserordentlichen Umständen, welche die Werkherstellung übermässig erschweren. In seiner Studie leitet Corrado Rampini aus verschiedenen Gesetzesbestimmungen allgemeine Regeln zur Behandlung der Leistungserschwerung her, u.a. den Grundsatz, dass der Schuldner das Recht hat, die Erbringung der Leistung in natura zu verweigern (Leistungsverweigerungsrecht), wenn ein Missverhältnis zwischen dem Erfüllungsaufwand und dem Realerfüllungsinteresse des Gläubigers besteht (sog. übermässige Leistungserschwerung).