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Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 2,0, Universität Passau, Veranstaltung: Seminar zum Europäischen und Internationalen Strafrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Zentrales Thema der Arbeit ist die Untersuchung der Vereinbarkeit der nachträglichen Sicherungsverwahrung( 66b StGB) mit Art. 5 I EMRK, der einen abschließenden Katalog von Eingriffstatbeständen enthält, auf die sich eine Freiheitsentziehung stützen lässt. Dafür werden die normativen Voraussetzungen des 66b StGB überblicksartig dargestellt, um ein grundlegendes…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 2,0, Universität Passau, Veranstaltung: Seminar zum Europäischen und Internationalen Strafrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Zentrales Thema der Arbeit ist die Untersuchung der Vereinbarkeit der nachträglichen Sicherungsverwahrung(
66b StGB) mit Art. 5 I EMRK, der einen abschließenden Katalog von Eingriffstatbeständen enthält, auf die sich eine Freiheitsentziehung stützen lässt. Dafür werden die normativen Voraussetzungen des
66b StGB überblicksartig dargestellt, um ein grundlegendes Verständnis für diese Norm zu schaffen. Im Anschluss wird das Verhältnis der EMRK zum nationalen Recht beleuchtet, um nach einer Überprüfung der Vereinbarkeit der nachträglichen Sicherungsverwahrung mit Art. 5 I EMRK die Konsequenzen eines Verstoßes gegen die EMRK ziehen zu können.Zuletzt werden die erarbeiteten Ergebnisse mit dem Urteil des EGMR im Fall M. verglichen. Das Urteil betrifft zwar die nachträgliche Sicherungsverwahrung nur mittelbar, indem eine Verletzung (u.a.) des Art. 5 I EMRK aufgrund der nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung geltend gemacht wird, jedoch lassen sich gewisse Argumentationsmuster des EGMR auch für die nachträgliche Sicherungsverwahrung heranziehen, die zu übertragen Ziel der Arbeit im Schlussteil ist. Zu zeigen wird also sein, inwieweit die Stellungnahme des EGMR für eine Vereinbarkeit des
66b StGB mit Art. 5 I EMRK eine Rolle spielt.
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