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Zwischen Strafen und Maßregeln enthält das StGB eine weitere Sanktion, die unter dem unscheinbaren Titel »Nebenfolgen« firmiert: In den §§ 45 ff. ist der zeitweise Verlust von Amtsfähigkeit, Wählbarkeit und Stimmrecht geregelt. Im Nebenstrafrecht finden sich zahlreiche weitere solcher Rechtsverluste, die den Straftäter mitunter stärker als die Strafe selbst belasten und es jedes Jahr tausendfach tun. Gleichwohl sind die Konturen der Nebenfolge weitgehend unklar. Die Arbeit hat deshalb zum Ziel, sowohl die allgemeine Rechtsnatur der Nebenfolge zu klären als auch etwas Licht ins Dunkel der…mehr

Produktbeschreibung
Zwischen Strafen und Maßregeln enthält das StGB eine weitere Sanktion, die unter dem unscheinbaren Titel »Nebenfolgen« firmiert: In den §§ 45 ff. ist der zeitweise Verlust von Amtsfähigkeit, Wählbarkeit und Stimmrecht geregelt. Im Nebenstrafrecht finden sich zahlreiche weitere solcher Rechtsverluste, die den Straftäter mitunter stärker als die Strafe selbst belasten und es jedes Jahr tausendfach tun. Gleichwohl sind die Konturen der Nebenfolge weitgehend unklar. Die Arbeit hat deshalb zum Ziel, sowohl die allgemeine Rechtsnatur der Nebenfolge zu klären als auch etwas Licht ins Dunkel der nebenstrafrechtlichen Nebenfolgen zu bringen. Ausgehend von der Entstehungsgeschichte des § 45 wird eine neue abgrenzungsfähige Definition der Nebenfolge entwickelt, wobei verschiedene als Nebenfolge diskutierte Normen neu eingeordnet werden. Darüber hinaus erörtert der Autor allgemeine Rechtsprobleme im Zusammenhang mit dem Eintritt von Nebenfolgen. Den Abschluss bildet eine kriminalpolitische Betrachtung.

Ausgezeichnet mit dem Förderpreis der Peregrinus-Stiftung 2015.
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Rezensionen
"Ungeachtet der vorgetragenen Einwände handelt es sich um eine flott geschriebene, stringent aufgebaute und zuverlässig informierende Schrift. Die Arbeit lässt unzweifelhaft die Nebenfolge und insbesondere ihre dogmatische Einordnung in einem klareren, teilweise auch neuen Licht erscheinen. Damit ist der wissenschaftliche Zugewinn verbunden, den man sich von einer Dissertation erhofft." Prof. Dr. Jörg Kinzig, in: Goltdammer's Archiv für Strafrecht, 3/2016