Die Nebenintervention dient dazu, einen Dritten, der nicht Partei des anhängigen Rechtsstreits ist, am Verfahren zu beteiligen. Dies setzt einen anhängigen Rechtsstreit voraus (§ 66 Abs. 1 ZPO). Da es sich bei dem selbständigen Beweisverfahren jedoch nicht um einen »Rechtsstreit« handelt, sind die Vorschriften über die Nebenintervention nicht unmittelbar hierauf anwendbar. Giesen untersucht ebendiese unter Heranziehung der Theorie vom Prozessrechtsverhältnis und entwickelt dieses für die Drittbeteiligung vermittels Nebenintervention weiter, um nach Induktion der Interventionsvorschriften eine Deduktion auf das selbständige Beweisverfahren vornehmen zu können. Besonders im Fokus steht hierbei, neben der Frage nach der Anwendbarkeit überhaupt, die Frage nach der Kostenentscheidung. Da nämlich im selbständigen Beweisverfahren grundsätzlich keine Kostenentscheidung ergeht, stellt sich die Frage nach der Behandlung der Interventionskosten.
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