Artikel 8 (2) B-VG: "Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zu ihrer gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die in den autochthonen Volksgruppen zum Ausdruck kommt. Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen sind zu achten, zu sichern und zu fördern." Diese Verpflichtung, die selbst in ihrer völkerrechtlichen Natur auch die Gliedstaaten verpflichtet, ist auch bei der Ausarbeitung der neuen Kärntner Landesverfassung zu berücksichtigen, zumal die slowenische Volksgruppe als autochthone Volksgruppe im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 B-VG und als konstitutiver Bestandteil der Kärntner Bevölkerung ein essenzieller Bestandteil des Landes Kärnten ist.Prof. Dr. Gerhard Hafner
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