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Artikel 8 (2) B-VG: "Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zu ihrer gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die in den autochthonen Volksgruppen zum Ausdruck kommt. Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen sind zu achten, zu sichern und zu fördern." Diese Verpflichtung, die selbst in ihrer völkerrechtlichen Natur auch die Gliedstaaten verpflichtet, ist auch bei der Ausarbeitung der neuen Kärntner Landesverfassung zu berücksichtigen, zumal die slowenische Volksgruppe als autochthone Volksgruppe im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 B-VG und als…mehr

Produktbeschreibung
Artikel 8 (2) B-VG: "Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zu ihrer gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die in den autochthonen Volksgruppen zum Ausdruck kommt. Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen sind zu achten, zu sichern und zu fördern." Diese Verpflichtung, die selbst in ihrer völkerrechtlichen Natur auch die Gliedstaaten verpflichtet, ist auch bei der Ausarbeitung der neuen Kärntner Landesverfassung zu berücksichtigen, zumal die slowenische Volksgruppe als autochthone Volksgruppe im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 B-VG und als konstitutiver Bestandteil der Kärntner Bevölkerung ein essenzieller Bestandteil des Landes Kärnten ist.Prof. Dr. Gerhard Hafner
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Autorenporträt
Heinrich Neisser, geb. 1936 in Wien, Studium der Rechtswissenschaften, Soziologie und Nationalökonomie an der Universität Wien; Dr. jur. Tätigkeit beim Verfassungsgerichtshof und in der öffentlichen Verwaltung; von 1975 bis 1999 Abgeordneter zum Nationalrat, seit 1989 Honorarprofessor am Institut für Politikwissenschaft der Universität Wien; von 1999 bis 2009 Jean-Monnet-Professor für Politik der europäischen Integration am Institut für Politikwissenschaft der Universität Innsbruck.