Schon häufig wurde in der Vergangenheit über Berührungspunkte von Privat- und Sozialrecht diskutiert. Im Bereich des Erbrechts ist es die Testierfreiheit, die mit Postulaten des Sozialstaates in Konflikt gerät. In dieser Arbeit nimmt sich die Autorin der Frage an, ob auch letztwillige Verfügungen unter das Annahmeverbot des
14 Abs. 1, 5 HeimG fallen, wenn der Heimbewohner das Testament ohne Wissen des Bedachten errichtet. Anders als das Bundesverfassungsgericht und die überwiegende Meinung in der Literatur hält die Autorin die verfassungsrechtlichen Zweifel an dieser Einschränkung der Testierfreiheit für berechtigt und zeigt auf, dass das Zivilrecht bereits ausreichenden Schutz für Missbrauchsfälle bietet. Auch nach der Föderalisierung des Heimrechts verliert diese Diskussion nicht an Brisanz, denn wie die bereits erlassenen Landesheimgesetze zeigen, wird am Inhalt des
14 Abs. 1, 5 HeimG festgehalten.
14 Abs. 1, 5 HeimG fallen, wenn der Heimbewohner das Testament ohne Wissen des Bedachten errichtet. Anders als das Bundesverfassungsgericht und die überwiegende Meinung in der Literatur hält die Autorin die verfassungsrechtlichen Zweifel an dieser Einschränkung der Testierfreiheit für berechtigt und zeigt auf, dass das Zivilrecht bereits ausreichenden Schutz für Missbrauchsfälle bietet. Auch nach der Föderalisierung des Heimrechts verliert diese Diskussion nicht an Brisanz, denn wie die bereits erlassenen Landesheimgesetze zeigen, wird am Inhalt des
14 Abs. 1, 5 HeimG festgehalten.