In der vorliegenden rechtshistorischen Arbeit stellt die Autorin anhand von Rechtstexten und Inschriften sowie unter Einbezug historischer Quellen und numismatischer, prosopographischer, wassertechnischer und archäologischer Studien Organisation und Schutz der öffentlichen Wasserversorgung von Beginn bis Spätantike dar.
Der Geschichte des stadtrömischen Wasserleitungsbaus folgt die Darstellung personeller und finanzieller Zuständigkeit des Staates. Als Teil öffentlicher Fürsorge wurde die Wasserversorgung nur angesehenen Magistraten übertragen und von Augustus seiner Oberaufsicht unterstellt. Einem Überblick über Zwangsmaßnahmen (z.B. Enteignung, Legalservitute) folgen Vorschriften über Schutz und Unterhaltung der Anlagen mit spätantiker Regelungsdichte und härteren Strafen. Auf private Wasserkonzessionen, die in der Republik selten, seit der Kaiserzeit häufiger bewilligt wurden, bestand kein Anspruch; es waren stets Vergünstigungen. Unberechtigtes Anzapfen der Leitungen wurde mit Geldstrafe, in Ostrom sogar mit Einziehung des Grundstücks bestraft. Die Wasserqualität schützten religiöse und weltliche Verunreinigungsverbote. Parallelen bestehen z.B. im WHG, FStrG und den Wassergesetzen der Länder; nur die spätantiken Sanktionen und Haftungsregelungen bei rechtswidrigem Handeln eines Behördenmitglieds finden keine Entsprechung.
Der Geschichte des stadtrömischen Wasserleitungsbaus folgt die Darstellung personeller und finanzieller Zuständigkeit des Staates. Als Teil öffentlicher Fürsorge wurde die Wasserversorgung nur angesehenen Magistraten übertragen und von Augustus seiner Oberaufsicht unterstellt. Einem Überblick über Zwangsmaßnahmen (z.B. Enteignung, Legalservitute) folgen Vorschriften über Schutz und Unterhaltung der Anlagen mit spätantiker Regelungsdichte und härteren Strafen. Auf private Wasserkonzessionen, die in der Republik selten, seit der Kaiserzeit häufiger bewilligt wurden, bestand kein Anspruch; es waren stets Vergünstigungen. Unberechtigtes Anzapfen der Leitungen wurde mit Geldstrafe, in Ostrom sogar mit Einziehung des Grundstücks bestraft. Die Wasserqualität schützten religiöse und weltliche Verunreinigungsverbote. Parallelen bestehen z.B. im WHG, FStrG und den Wassergesetzen der Länder; nur die spätantiken Sanktionen und Haftungsregelungen bei rechtswidrigem Handeln eines Behördenmitglieds finden keine Entsprechung.