Masterarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Universität Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Durch das Steuerreformgesetz 2005 und das Abgabenänderungsgesetz 2004 wurde in Österreich ein neues System zum steuerlichen Gewinn- und Verlustausgleich bei miteinander verbundenen Körperschaften (Gruppenbesteuerung) eingeführt, welches mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2005 die zuvor geltenden Regelungen zur körperschaft-steuerlichen Organschaft ersetzt hat. Eine Besonderheit des neuen Regimes ist, dass es Regelungen zur Berücksichtigung von laufenden im anderen Staat nicht verrechen-baren Verlusten ausländischer Tochtergesellschaften enthält. Die dadurch geschaffenen Verlustverwertungsmöglichkeiten gehen somit weit über die 'Vorgaben' des EuGH in der Rechtssache "Marks & Spencer" hinaus, weil dieser im konkreten Fall ausdrücklich nur auf Definitivverluste abgestellt hatte. Da die österreichische Regelung - bislang als einzige in Europa - so ausgestaltet ist, dass nur Verluste nach Österreich importiert werden, aber keine Gewinne, wobei im Fall einer späteren Verlustnutzung im Quellenstaat der Verluste eine Nachversteuerung erfolgt, geht die österreichische Finanzverwaltung davon aus, dass sich für ausländische Gruppenmitglieder aus der Einbeziehung in die Unternehmensgruppe hinsichtlich der Besteuerung im Ausland keine Auswirkungen oder Änderungen ergeben.Der Wunsch nach Überprüfung der in dieser Behauptung zum Ausdruck kommenden Vorstellung von der Nichtberührung der ausländischen Besteuerungssphäre im Hinblick auf die deutsche Rechtswirklichkeit lieferte die Motivation für die vorliegende Arbeit. Dabei werden - im Anschluss an eine überblickartige Darstellung der österreichischen Regelungen zur Gruppenbesteuerung - zwei Bereiche möglicher Rückwirkungen auf das deutsche Steuerrecht identifiziert und vorgestellt: Erstens die Auslösung der Rechtsfolgen der deutschen Regelung zum Verlustabzug bei Körperschaften (§ 8c KStG-D) durch die Bildung einer Beteiligungsgemeinschaft und zweitens die Nichtberücksichtigung von nach Österreich exportierten laufenden Verlusten bei einer in Deutschland bestehenden körperschaft-steuerlichen (und gewerbesteuerlichen) Organschaft auf Grund der Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG-D.
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