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Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) hat den Aktiengesellschaften die Möglichkeit eröffnet, eine sogenannte Onlinehauptversammlung durchzuführen. Damit wurde eine Vielzahl neuer rechtlicher Fragen geschaffen, derer sich der Autor in der Arbeit annimmt. Die in 118 Abs. 1 S. 2 AktG eingeräumte Gestaltungsfreiheit bei der Ausgestaltung der Online-HV bildet den Ausgangspunkt der Untersuchung. Der Autor arbeitet zunächst deren Inhalt heraus und befasst sich mit den Grenzen der Gestaltungsfreiheit. Anschließend stellt er dar, welche Probleme bei der Durchführung einer…mehr

Produktbeschreibung
Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) hat den Aktiengesellschaften die Möglichkeit eröffnet, eine sogenannte Onlinehauptversammlung durchzuführen. Damit wurde eine Vielzahl neuer rechtlicher Fragen geschaffen, derer sich der Autor in der Arbeit annimmt. Die in
118 Abs. 1 S. 2 AktG eingeräumte Gestaltungsfreiheit bei der Ausgestaltung der Online-HV bildet den Ausgangspunkt der Untersuchung. Der Autor arbeitet zunächst deren Inhalt heraus und befasst sich mit den Grenzen der Gestaltungsfreiheit. Anschließend stellt er dar, welche Probleme bei der Durchführung einer Online-HV bestehen und zeigt Gestaltungsmöglichkeiten auf, die eine geordnete Durchführung sicherstellen. Schließlich wird untersucht, inwiefern Fehler bei der Ausgestaltung und Durchführung der Online-HV das Anfechtungsrisiko erhöhen und Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschaft auslösen können. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass sich die rechtlichen Risiken der Online-HV durch eine geeignete rechtliche und technische Ausgestaltung minimieren lassen, und verdeutlicht gleichzeitig, wie sich das Recht der Online-HV in das Aktienrecht einfügt.
Autorenporträt
Michael Alexander Beck, geboren 1983 in Stuttgart, studierte Rechtswissenschaften in Tübingen und Lausanne. Im Anschluss an sein Erstes Staatsexamen 2010 absolvierte er sein Promotionsstudium in Tübingen und München. Seit 2011 ist er Referendar am LG Stuttgart.