Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Pädagogik - Berufserziehung, Berufsbildung, Weiterbildung, einseitig bedruckt, Note: 1,7, Johannes Gutenberg-Universität Mainz (FB03 - Rechts- und Wirtschaftswissenschaften), Veranstaltung: Institutionen der beruflichen Bildung im kaufmännischen Bereich, 16 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Basierend auf der im Artikel 20 I des Grundgesetzes (GG) verankerten föderalistischen Staatsstruktur der Bundesrepublik Deutschland (BRD) ist gemäß Artikel 30 GG die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der Staatsaufgaben Sache der Länder, sofern das Gesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. Dar-aus lässt sich direkt die Kulturhoheit, also die überwiegende Hoheit über die Gesetzgebung und Verwaltung in den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Kultur, als Kernstück der Staatsqualität der Länder ableiten. Dies bedeutet zunächst die Eigenverantwortung jedes Bundeslandes für seine Bildungs- und Kulturpolitik, jedoch tragen die Länder im Bundesstaat ebenso eine Mitverantwortung für das Staatsganze, welche sie zur Zusammenarbeit untereinander und zum Zusammenwirken mit dem Bund verpflichtet. (vgl. KMK: Das Bildungswesen in der BRD 2004, S. 18)Bereits vor der Gründung der BRD wurde die Erfordernis dieser länderübergreifenden Kooperation als nötig betrachtet und zur ständigen Erfüllung dieser Aufgabe im Jahre 1948 die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) ins Leben gerufen, welche eine Vereinigung der für Bildung und Erziehung, Hochschulen und Forschung sowie kulturelle Angelegenheiten zuständigen Minister bzw. Senatoren der einzelnen Bundesländer darstellt.Gemäß ihrer Geschäftsordnung hat sich die KMK zum Ziel gesetzt, Aufgaben der Bildungspolitik, der Hochschul- und Forschungspolitik sowie der Kulturpolitik von überregionaler Bedeutung mit dem Ziel einer gemeinsamen Meinungs- und Willensbildung und der Vertretung gemeinsamer Anliegen zu behandeln.Besondere Bedeutung erlangt diese Zusammenarbeit und die Vertretung gemeinsamer Interessen im Bereich der beruflichen Bildung, da hier der Bund durch das Berufsbildungsgesetz, die Handwerksordnung und weitere Aus- und Weiterbildungsverordnungen von seinem Recht zur zentralen Regelung gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit Art. 72 Abs. GG (konkurrierende Gesetzgebung) Gebrauch gemacht hat, was einen zusätzlichen Koordinationsbedarf zwischen dem von den Ländern geregelten schulischen und dem vom Bund geregelten außerschulischen Teil der beruflichen Bildung bedeutet.
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