Die Organvermittlung nach
12 TPG durch die private niederländische Stiftung Eurotransplant begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Arbeit benennt die Bedenken und untersucht die hierauf anzuwendenden Regelungen anhand verfassungsrechtlicher Maßstäbe. Grundlage ist die Beschreibung der Tätigkeit und die Einordnung von Eurotransplant in das System der Transplantationsmedizin. Ausgangspunkt ist die Frage, ob Eurotransplant die Vermittlungsentscheidung tatsächlich vornimmt. Ein Punkt für die verfassungsrechtliche Überprüfung ist, dass die Organvermittlung eine Staatsaufgabe darstellt. Dies bildet das Prüfungsprogramm, inwiefern die Ausgestaltung verfassungsrechtlichen Ansprüchen genügt. Ein Hauptaugenmerk liegt auf der demokratischen Legitimation Eurotransplants.
12 TPG durch die private niederländische Stiftung Eurotransplant begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Arbeit benennt die Bedenken und untersucht die hierauf anzuwendenden Regelungen anhand verfassungsrechtlicher Maßstäbe. Grundlage ist die Beschreibung der Tätigkeit und die Einordnung von Eurotransplant in das System der Transplantationsmedizin. Ausgangspunkt ist die Frage, ob Eurotransplant die Vermittlungsentscheidung tatsächlich vornimmt. Ein Punkt für die verfassungsrechtliche Überprüfung ist, dass die Organvermittlung eine Staatsaufgabe darstellt. Dies bildet das Prüfungsprogramm, inwiefern die Ausgestaltung verfassungsrechtlichen Ansprüchen genügt. Ein Hauptaugenmerk liegt auf der demokratischen Legitimation Eurotransplants.