89,90 €
inkl. MwSt.
Versandkostenfrei*
Versandfertig in 6-10 Tagen
  • Broschiertes Buch

In Zusammenhang mit der als "Moratorium" bekannten befristeten Stilllegung deutscher Kernkraftwerke rückte die Frage nach dem Haftungssubjekt eines Amtshaftungsanspruchs im Falle der Erteilung einer rechtswidrigen Weisung in der Bundesauftragsverwaltung in den Fokus der rechtswissenschaftlichen Literatur. Obwohl nach staatshaftungsrechtlichen Grundsätzen seit Langem unumstritten ist, dass aus der Befolgung einer bindenden rechtswidrigen Weisung kein Amtshaftungsanspruch resultieren kann, wird aus verfassungsrechtlicher Perspektive nahezu einhellig eine Passivlegitimation des Landes angenommen,…mehr

Produktbeschreibung
In Zusammenhang mit der als "Moratorium" bekannten befristeten Stilllegung deutscher Kernkraftwerke rückte die Frage nach dem Haftungssubjekt eines Amtshaftungsanspruchs im Falle der Erteilung einer rechtswidrigen Weisung in der Bundesauftragsverwaltung in den Fokus der rechtswissenschaftlichen Literatur. Obwohl nach staatshaftungsrechtlichen Grundsätzen seit Langem unumstritten ist, dass aus der Befolgung einer bindenden rechtswidrigen Weisung kein Amtshaftungsanspruch resultieren kann, wird aus verfassungsrechtlicher Perspektive nahezu einhellig eine Passivlegitimation des Landes angenommen, eine Passivlegitimation des Bundes dagegen als ausgeschlossen erachtet. Die Arbeit zeigt auf, dass auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Verfassungsrechtsverhältnisses zwischen Bund und Land in der Bundesauftragsverwaltung die Passivlegitimation anhand des Kriteriums der Eigenverantwortlichkeit zu bestimmen ist und daher eine Passivlegitimation des Bundes keineswegs ausscheidet.
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
Rezensionen
»Es handelt sich um eine wohldurchgedachte und klug komponierte Arbeit mit einem innovativen haftungsrechtlichen Ansatz. Es wird sich zeigen, ob Jaschkes Überlegungen Eingang in die Rechtsprechung finden werden.« Prof. Dr. Norbert Janz, in: Landes- und Kommunalverwaltung, 8/2022