Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 14 Punkte, Freie Universität Berlin, Veranstaltung: Modul Allgemeines Steuerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Ausgangspunkt für die Erhebung der Lohnsteuer sind die Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit iSd.
2 II Nr. 4, 19 I EStG. Bezieht der Arbeitnehmer steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn, ist von diesem Lohnsteuer abzuführen. Dafür sieht das Gesetz zwei Verfahren vor. Zum einen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer und die zugehörigen Annexsteuern wie den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer gem.
38 ff. EStG nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen einbehalten, die auf der - zukünftig elektronischen - Lohnsteuerkarte vermerkt sind. Zu den persönlichen Besteuerungsmerkmalen gehören zum Beispiel die Steuerklasse, der Faktor, die Zahl der Kinderfreibeträge und die Kirchensteuermerkmale. Zum anderen besteht unter bestimmten Voraussetzungen für Arbeitgeber und Dritte die Möglichkeit, Lohnsteuer und die Annexsteuern pauschal, unabhängig von den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen, zu erheben. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Lohnsteuer für den gesamten oder nur für einen Teil des Arbeitslohns pauschaliert wird und ob ein fester oder besonders ermittelter Pauschalsteuersatz anzuwenden ist. Die möglichen Pauschalierungstatbestände befinden sich im Abschnitt "Steuererhebung" in den
40-40b EStG zur Lohnsteuer und in den
37a, 37b EStG zur Einkommensteuer, wobei
37a, 37b EStG der Stellung im Gesetz nach Sonderfälle der Pauschalierung darstellen. Das ist dem Umstand geschuldet, dass diese beiden Vorschriften nicht nur Pauschalierungen bei Arbeitnehmern ermöglichen, sondern auch für sämtliche andere Personen, die Sachzuwendungen iSd. dieser Vorschriften, erhalten. Die weiteren Ausführungen beziehen sich jedoch nur auf Zuwendungen, die zu Arbeitslohn bei Arbeitnehmern führen, da nur bei ihnen eine Lohnsteuerpauschalierung imeigentlichen Sinn in Betracht kommen kann. Für alle weiteren Personenkreise gilt die Einkommensteuer nur als Lohnsteuer aus verfahrenstechnischen Gründen. Die pauschale Ermittlung der Lohnsteuer durch einen Dritten gem.
39c V, 38 IIIa 1 EStG zählt nicht zu den Vorschriften über die Lohnsteuerpauschalierung, da es in diesem Fall an der Abgeltungswirkung fehlt. Die nachfolgende Arbeit soll einen Überblick über die Anwendungsfälle der Lohnsteuerpauschalierung geben und neben dem Verfahren auch die Auswirkungen für den Arbeitnehmer beleuchten.
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2 II Nr. 4, 19 I EStG. Bezieht der Arbeitnehmer steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn, ist von diesem Lohnsteuer abzuführen. Dafür sieht das Gesetz zwei Verfahren vor. Zum einen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer und die zugehörigen Annexsteuern wie den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer gem.
38 ff. EStG nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen einbehalten, die auf der - zukünftig elektronischen - Lohnsteuerkarte vermerkt sind. Zu den persönlichen Besteuerungsmerkmalen gehören zum Beispiel die Steuerklasse, der Faktor, die Zahl der Kinderfreibeträge und die Kirchensteuermerkmale. Zum anderen besteht unter bestimmten Voraussetzungen für Arbeitgeber und Dritte die Möglichkeit, Lohnsteuer und die Annexsteuern pauschal, unabhängig von den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen, zu erheben. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Lohnsteuer für den gesamten oder nur für einen Teil des Arbeitslohns pauschaliert wird und ob ein fester oder besonders ermittelter Pauschalsteuersatz anzuwenden ist. Die möglichen Pauschalierungstatbestände befinden sich im Abschnitt "Steuererhebung" in den
40-40b EStG zur Lohnsteuer und in den
37a, 37b EStG zur Einkommensteuer, wobei
37a, 37b EStG der Stellung im Gesetz nach Sonderfälle der Pauschalierung darstellen. Das ist dem Umstand geschuldet, dass diese beiden Vorschriften nicht nur Pauschalierungen bei Arbeitnehmern ermöglichen, sondern auch für sämtliche andere Personen, die Sachzuwendungen iSd. dieser Vorschriften, erhalten. Die weiteren Ausführungen beziehen sich jedoch nur auf Zuwendungen, die zu Arbeitslohn bei Arbeitnehmern führen, da nur bei ihnen eine Lohnsteuerpauschalierung imeigentlichen Sinn in Betracht kommen kann. Für alle weiteren Personenkreise gilt die Einkommensteuer nur als Lohnsteuer aus verfahrenstechnischen Gründen. Die pauschale Ermittlung der Lohnsteuer durch einen Dritten gem.
39c V, 38 IIIa 1 EStG zählt nicht zu den Vorschriften über die Lohnsteuerpauschalierung, da es in diesem Fall an der Abgeltungswirkung fehlt. Die nachfolgende Arbeit soll einen Überblick über die Anwendungsfälle der Lohnsteuerpauschalierung geben und neben dem Verfahren auch die Auswirkungen für den Arbeitnehmer beleuchten.
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