Magisterarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,0, Universität zu Köln (Rechtswissenschaftliche Fakultät, Steuerrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung:
Das deutsche Einkommensteuerrecht ist eines der Kompliziertesten überhaupt. Die wenigsten Bürger, sogar die wenigsten Anwälte, haben einen Überblick über die enorme Masse von Gesetzesregelungen und Rechtsprechungen. In der Literatur wird das aktuelle Einkommensteuerrecht als unübersichtlich, widersprüchlich und unverständlich kritisiert.
Seit längerem wird in deutschen Steuerwissenschaftler- und Steuerpraktisierkreisen davon gesprochen ein einfaches und übersichtlicheres Einkommensteuerrecht zu entwickeln, das für jedermann verständlich und akzeptabel ist, und bei dem die dahinter stehenden Gerechtigkeitsprinzipien wieder für jedermann deutlich erkennbar sind.
Dies gilt besonders für die Besteuerung der Personengesellschaften in Deutschland. Aufgrund der wenigen gesetzlichen Regelungen beruht das Steuerrecht der Personengesellschaften größtenteils auf der Rechtsprechung des BFH.
Das luxemburgische und deutsche Unternehmensteuerrecht unterscheidet bei der Besteuerung von Gesellschaften grundsätzlich zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften. Die Kapitalgesellschaften unterliegen dem Körperschaftssteuersystem und die Personengesellschaften werden nach den Prinzipien des Einkommensteuergesetzes besteuert. Die Besteuerung der Unternehmen ist bisher sowohl in Luxemburg als auch in Deutschland von der Rechtsform geprägt, in der die Unternehmen auf dem Markt auftreten.
Es gibt mehrere Gründe, die Besteuerung der Personengesellschaften in Deutschland mit der in Luxemburg zu vergleichen. Zum einen wurde zu Kriegsbeginn am 10. Mai 1940 in Luxemburg die gesamte Gesetzgebung betreffend die direkten und indirekten Steuern komplett durch die deutsche Gesetzgebung ersetzt. Nach Kriegsende wurde durch großherzoglichen Erlass vom 26. Oktober 1944 die deutsche Gesetzgebung der direkten Steuern beibehalten. Für die indirekten Steuern wurde aber das Vorkriegssystem wieder eingeführt.
Zum anderen wurden erst im Jahre 1996 in Luxemburg neue Gerichtsbarkeiten erster und zweiter Instanz eingeführt, deren Kompetenzen sich aber auf die direkten Steuern beschränken. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Gerichtsbarkeit erster Instanz der Direktor der Finanzverwaltung und die Gerichtsbarkeit zweiter Instanz der Luxemburger Staatsrat. Dies erklärt auch, wieso es in Luxemburg fast keine Rechtsprechung betreffend die direkten Steuern gibt: der Direktor der Finanzverwaltung hat grundsätzlich verweigert, seine sogenannten Urteile zu veröffentlichen. Erst seit der Einführung der neuen Gerichtsbarkeiten sind in Luxemburg veröffentlichte Urteile erster Instanz verfügbar. Sind heutzutage einkommensteuerliche Fragen in Luxemburg weder gesetzlich noch durch die rare Rechsprechung geklärt, so sind noch immer die deutsche Rechtsprechung und Literatur wegweisend.
Bevor wir uns der Besteuerung der Personengesellschaften widmen, befassen wir uns kurz mit den gesellschaftsrechtlichen Grundlagen dieser Gesellschaftsformen in Deutschland und in Luxemburg. Danach erläutern wir kurz die Besteuerungsunterschiede mit Kapitalgesellschaften um uns später den Reformvorschlägen zu widmen. Zuletzt wenden wir uns den Personengesellschaften im Hinblick auf die Gewerbesteuer, die Vermögenssteuer und die Mehrwertssteuer zu. Die komplexen Themen des Gesellschafterwechsels bei Personengesellschaften, der Übertragung von Mitunternehmeranteilen und des internationalen Steuerrechts werden nicht behandelt, da sie bei weitem den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde.
Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
1.Einleitung und Historie5
2.Das Konzept der Personengesellschaft7
2.1Allgemeine Definition der Personengesellschaft8
2.1.1Deutschland8
2.1.2Luxemburg9
2...
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Das deutsche Einkommensteuerrecht ist eines der Kompliziertesten überhaupt. Die wenigsten Bürger, sogar die wenigsten Anwälte, haben einen Überblick über die enorme Masse von Gesetzesregelungen und Rechtsprechungen. In der Literatur wird das aktuelle Einkommensteuerrecht als unübersichtlich, widersprüchlich und unverständlich kritisiert.
Seit längerem wird in deutschen Steuerwissenschaftler- und Steuerpraktisierkreisen davon gesprochen ein einfaches und übersichtlicheres Einkommensteuerrecht zu entwickeln, das für jedermann verständlich und akzeptabel ist, und bei dem die dahinter stehenden Gerechtigkeitsprinzipien wieder für jedermann deutlich erkennbar sind.
Dies gilt besonders für die Besteuerung der Personengesellschaften in Deutschland. Aufgrund der wenigen gesetzlichen Regelungen beruht das Steuerrecht der Personengesellschaften größtenteils auf der Rechtsprechung des BFH.
Das luxemburgische und deutsche Unternehmensteuerrecht unterscheidet bei der Besteuerung von Gesellschaften grundsätzlich zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften. Die Kapitalgesellschaften unterliegen dem Körperschaftssteuersystem und die Personengesellschaften werden nach den Prinzipien des Einkommensteuergesetzes besteuert. Die Besteuerung der Unternehmen ist bisher sowohl in Luxemburg als auch in Deutschland von der Rechtsform geprägt, in der die Unternehmen auf dem Markt auftreten.
Es gibt mehrere Gründe, die Besteuerung der Personengesellschaften in Deutschland mit der in Luxemburg zu vergleichen. Zum einen wurde zu Kriegsbeginn am 10. Mai 1940 in Luxemburg die gesamte Gesetzgebung betreffend die direkten und indirekten Steuern komplett durch die deutsche Gesetzgebung ersetzt. Nach Kriegsende wurde durch großherzoglichen Erlass vom 26. Oktober 1944 die deutsche Gesetzgebung der direkten Steuern beibehalten. Für die indirekten Steuern wurde aber das Vorkriegssystem wieder eingeführt.
Zum anderen wurden erst im Jahre 1996 in Luxemburg neue Gerichtsbarkeiten erster und zweiter Instanz eingeführt, deren Kompetenzen sich aber auf die direkten Steuern beschränken. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Gerichtsbarkeit erster Instanz der Direktor der Finanzverwaltung und die Gerichtsbarkeit zweiter Instanz der Luxemburger Staatsrat. Dies erklärt auch, wieso es in Luxemburg fast keine Rechtsprechung betreffend die direkten Steuern gibt: der Direktor der Finanzverwaltung hat grundsätzlich verweigert, seine sogenannten Urteile zu veröffentlichen. Erst seit der Einführung der neuen Gerichtsbarkeiten sind in Luxemburg veröffentlichte Urteile erster Instanz verfügbar. Sind heutzutage einkommensteuerliche Fragen in Luxemburg weder gesetzlich noch durch die rare Rechsprechung geklärt, so sind noch immer die deutsche Rechtsprechung und Literatur wegweisend.
Bevor wir uns der Besteuerung der Personengesellschaften widmen, befassen wir uns kurz mit den gesellschaftsrechtlichen Grundlagen dieser Gesellschaftsformen in Deutschland und in Luxemburg. Danach erläutern wir kurz die Besteuerungsunterschiede mit Kapitalgesellschaften um uns später den Reformvorschlägen zu widmen. Zuletzt wenden wir uns den Personengesellschaften im Hinblick auf die Gewerbesteuer, die Vermögenssteuer und die Mehrwertssteuer zu. Die komplexen Themen des Gesellschafterwechsels bei Personengesellschaften, der Übertragung von Mitunternehmeranteilen und des internationalen Steuerrechts werden nicht behandelt, da sie bei weitem den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde.
Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
1.Einleitung und Historie5
2.Das Konzept der Personengesellschaft7
2.1Allgemeine Definition der Personengesellschaft8
2.1.1Deutschland8
2.1.2Luxemburg9
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