Dieses Buch beschäftigt sich mit den vielfältigen, ungeklärten und praktisch hoch relevanten Problemen des Aufsichtsrats als Organ des Interessenkonflikts. Wegen des spärlichen Normbestands im AktG gerät die allgemeine Gesetzesauslegung an ihre Grenzen. Hiervon ausgehend sucht der Autor nach Lösungen im größeren dogmatischen Zusammenhang. Er begreift den Interessenkonflikt als eigenständige Kategorie des Zivilrechts, für den sich einheitliche Lösungsmechanismen herausgebildet haben. Darüber hinaus entwickelt der Autor diese Dogmatik fort und bedient sich ihrer zur Lösung einer praktisch…mehr
Dieses Buch beschäftigt sich mit den vielfältigen, ungeklärten und praktisch hoch relevanten Problemen des Aufsichtsrats als Organ des Interessenkonflikts. Wegen des spärlichen Normbestands im AktG gerät die allgemeine Gesetzesauslegung an ihre Grenzen. Hiervon ausgehend sucht der Autor nach Lösungen im größeren dogmatischen Zusammenhang. Er begreift den Interessenkonflikt als eigenständige Kategorie des Zivilrechts, für den sich einheitliche Lösungsmechanismen herausgebildet haben. Darüber hinaus entwickelt der Autor diese Dogmatik fort und bedient sich ihrer zur Lösung einer praktisch relevanten Frage: Inwiefern sind der Aufsichtsrat und seine Mitglieder zur Offenlegung von Interessenkonflikten verpflichtet?
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Saarbrücker Studien zum Privat- und Wirtschaftsrecht 93
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Autorenporträt
Hans-Joachim Berner studierte Rechtswissenschaften an der Bucerius Law School in Hamburg und wurde an der Universität des Saarlandes promoviert. Er veröffentlicht regelmäßig in den Bereichen des Wirtschafts- und Steuerrechts und ist Preisträger der Dr. Feldbausch-Stiftung.
Inhaltsangabe
Einheitliche Dogmatik des Interessenkonflikts im Zivilrecht: spezielles Gefahrenabwehrrecht mit Interessenkonflikt als Gefahrentatbestand und Treuepflicht als abwehrrechtlicher Generalklausel - Aufsichtsrat: Interessenwahrer nur der Gesellschaft - Pflicht zur Konfliktoffenlegung nur gegenüber der Gesellschaft, und zwar innerhalb des Kollektivorgans «Aufsichtsrat»
Einheitliche Dogmatik des Interessenkonflikts im Zivilrecht: spezielles Gefahrenabwehrrecht mit Interessenkonflikt als Gefahrentatbestand und Treuepflicht als abwehrrechtlicher Generalklausel - Aufsichtsrat: Interessenwahrer nur der Gesellschaft - Pflicht zur Konfliktoffenlegung nur gegenüber der Gesellschaft, und zwar innerhalb des Kollektivorgans «Aufsichtsrat»
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