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Anlass der Untersuchung ist das Pupino-Urteil des EuGH, mit welchem der EuGH das Rechtsinstitut der richtlinienkonformen Auslegung auf EU-Rahmenbeschlüsse übertragen hat. An der Schnittstelle von Europarecht, Völkerrecht und Verfassungsrecht analysiert Katrin Först den Geltungsgrund sowie Inhalt und Umfang der Pflicht zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung.
Sie leitet die Pflicht zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung aus Art. 34 EU her. Anschließend untersucht sie, ob diese Pflicht die innerstaatlichen Stellen unmittelbar und vorrangig kraft Unionsrechts bindet oder ob die Pflicht zur
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Produktbeschreibung
Anlass der Untersuchung ist das Pupino-Urteil des EuGH, mit welchem der EuGH das Rechtsinstitut der richtlinienkonformen Auslegung auf EU-Rahmenbeschlüsse übertragen hat. An der Schnittstelle von Europarecht, Völkerrecht und Verfassungsrecht analysiert Katrin Först den Geltungsgrund sowie Inhalt und Umfang der Pflicht zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung.

Sie leitet die Pflicht zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung aus Art. 34 EU her. Anschließend untersucht sie, ob diese Pflicht die innerstaatlichen Stellen unmittelbar und vorrangig kraft Unionsrechts bindet oder ob die Pflicht zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung nur ein Unterfall der Pflicht zur völkerrechtskonformen Auslegung ist. Am Maßstab der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsrecht kommt sie zu dem Ergebnis, dass aus der Perspektive des Europarechts trotz der Unterschiede zwischen erster und dritter Säule die Pflicht zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung ebenso wie die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung innerstaatlich unmittelbar und vorrangig gilt.

Aus der Perspektive des nationalen Verfassungsrechts geht die Autorin sodann der Frage nach, ob dieser unmittelbare Geltungsanspruch innerstaatlich gewährt werden kann. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die Solange II-Rechtsprechung des BVerfG auf Rahmenbeschlüsse übertragbar ist. Damit kann die Rechtsprechung des EuGH zur Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung auf Rahmenbeschlüsse übertragen werden.
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