Studienarbeit aus dem Jahr 1996 im Fachbereich Politik - Sonstige Themen, Note: 1,0, Freie Universität Berlin (Otto Suhr Institut), Veranstaltung: Hauptseminar: Kriminalpolitik in Deutschland, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Untersuchungsgegenstand der vorliegenden Seminararbeit ist der
129a StGB, der als Qualifikationstatbestand zu
129 StGB ( Bildung krimineller Vereinigungen ) 1976 ins Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland eingefügt wurde und die Bildung terroristischer Vereinigungen sowie die Mitgliedschaft, Unterstützung oder Werbung für eine solche Vereinigung kriminalisiert.
Im Rahmen dieser Arbeit soll versucht werden, die Motive des Gesetzgebers zur Einführung des
129a StGB im Jahr 1976 sowie zur Verschärfung und Erweiterung dieser Strafrechtsnorm im Jahr 1986 herauszuarbeiten. Dabei soll anhand von Protokollen der entsprechenden Bundestagsdebatten sowie der jeweiligen Gesetzentwürfe geklärt werden, wie die rechtspolitischen Entscheidungen von den Vertretern der einzelnen Parteien begründet wurden und auf welche Anlässe sie reagierten. Der zeithistorische Kontext, d.h. die Entwicklung des Phänomens Terrorismus in den 70er- und 80er Jahren ist hierbei jeweils mit zu berücksichtigen.
Abschließend wird der Frage nachgegangen, inwieweit von einer politischen Funktionalisierung des Strafrechts zur Bekämpfung politischer Gegner im Zusammenhang mit dem
129a StGB gesprochen werden kann.
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129a StGB, der als Qualifikationstatbestand zu
129 StGB ( Bildung krimineller Vereinigungen ) 1976 ins Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland eingefügt wurde und die Bildung terroristischer Vereinigungen sowie die Mitgliedschaft, Unterstützung oder Werbung für eine solche Vereinigung kriminalisiert.
Im Rahmen dieser Arbeit soll versucht werden, die Motive des Gesetzgebers zur Einführung des
129a StGB im Jahr 1976 sowie zur Verschärfung und Erweiterung dieser Strafrechtsnorm im Jahr 1986 herauszuarbeiten. Dabei soll anhand von Protokollen der entsprechenden Bundestagsdebatten sowie der jeweiligen Gesetzentwürfe geklärt werden, wie die rechtspolitischen Entscheidungen von den Vertretern der einzelnen Parteien begründet wurden und auf welche Anlässe sie reagierten. Der zeithistorische Kontext, d.h. die Entwicklung des Phänomens Terrorismus in den 70er- und 80er Jahren ist hierbei jeweils mit zu berücksichtigen.
Abschließend wird der Frage nachgegangen, inwieweit von einer politischen Funktionalisierung des Strafrechts zur Bekämpfung politischer Gegner im Zusammenhang mit dem
129a StGB gesprochen werden kann.
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