"Was immer das Wesen und die Aufgabe der Polizei sein mag, so viel ist unzweifelhaft, daß dieselbe einen Teil der Staatsverwaltung bildet.
Eine unmittelbare Folge hiervon ist, daß die Polizei in ihrem Zwecke und in ihrer einzelnen Tätigkeit der Bestimmung der Staatsverwaltung, von welcher sie ein Bestandteil ist, nicht nur nicht widersprechen darf, sondern vielmehr, innerhalb des ihr zufallenden Tätigkeitskreises, in deren Geist zu handeln und deren Zweck zu fördern hat.
Der Zweck einer Staatsverwaltung ist nun aber keineswegs ein willkürlich zu bestimmender, sondern dieselbe hat mit innerer Notwendigkeit die allgemeinen Zwecke des Staates im Einzelnen zu verfolgen und zu verwirklichen, sowie diese durch die Verfassung des betreffenden Staates festgestellt sind, und unter Beobachtung der obersten in der Verfassung festgestellten Grundsätze für das Staatsleben." [...]
Vorliegendes Werk von Robert von Mohl stellt die Polizei-Wissenschaft nach den Grundsätzen des Rechtsstaates dar.
Dieses Buch ist ein unveränderter Nachdruck der Originalausgabe von 1866.
Eine unmittelbare Folge hiervon ist, daß die Polizei in ihrem Zwecke und in ihrer einzelnen Tätigkeit der Bestimmung der Staatsverwaltung, von welcher sie ein Bestandteil ist, nicht nur nicht widersprechen darf, sondern vielmehr, innerhalb des ihr zufallenden Tätigkeitskreises, in deren Geist zu handeln und deren Zweck zu fördern hat.
Der Zweck einer Staatsverwaltung ist nun aber keineswegs ein willkürlich zu bestimmender, sondern dieselbe hat mit innerer Notwendigkeit die allgemeinen Zwecke des Staates im Einzelnen zu verfolgen und zu verwirklichen, sowie diese durch die Verfassung des betreffenden Staates festgestellt sind, und unter Beobachtung der obersten in der Verfassung festgestellten Grundsätze für das Staatsleben." [...]
Vorliegendes Werk von Robert von Mohl stellt die Polizei-Wissenschaft nach den Grundsätzen des Rechtsstaates dar.
Dieses Buch ist ein unveränderter Nachdruck der Originalausgabe von 1866.