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Die präjudizielle Wirkung strafgerichtlicher Urteile im Zivilprozess sorgt bereits seit vielen Jahrzehnten sowohl in der Judikatur als auch in der Literatur immer wieder für kritische Diskussionen. Anlass dazu gibt der frühere 268 ZPO, der unter bestimmten Voraussetzungen eine Bindung des Zivilrichters an Strafurteile normierte. Diese Bestimmung wurde später vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben, weil der OGH judizierte, dass auch jene Parteien des Zivilverfahrens von der Bindungswirkung des 268 ZPO erfasst werden, die im vorherigen Strafverfahren kein ausreichendes rechtliches Gehör…mehr

Produktbeschreibung
Die präjudizielle Wirkung strafgerichtlicher Urteile im Zivilprozess sorgt bereits seit vielen Jahrzehnten sowohl in der Judikatur als auch in der Literatur immer wieder für kritische Diskussionen. Anlass dazu gibt der frühere
268 ZPO, der unter bestimmten Voraussetzungen eine Bindung des Zivilrichters an Strafurteile normierte. Diese Bestimmung wurde später vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben, weil der OGH judizierte, dass auch jene Parteien des Zivilverfahrens von der Bindungswirkung des
268 ZPO erfasst werden, die im vorherigen Strafverfahren kein ausreichendes rechtliches Gehör fanden. Dies widersprach Art 6 Abs 1 EMRK. Angesichts der Tatsache, dass Art 6 Abs 1 EMRK heutzutage eine herausragende Bedeutung erlangt hat, stellt sich die berechtigte Frage, ob Strafurteile auch nach Aufhebung des
268 ZPO noch Bindungswirkungen im Zivilverfahren entfalten. Diese Arbeit beantwortet daher die Frage nach der Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteile im Zivilprozess. Insbesondere wird darauf eingegangen, ob eine Bindungswirkung besteht, in welchen Fällen sie eintritt, welchen Umfang sie hat und welche Grenzen ihr gesetzt sind.
Autorenporträt
Manuel Ciarnau hat das Studium der Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität Graz in Mindeststudienzeit mit 4 Leistungsstipendien und einem 1er-Gesamtnotendurchschnitt als einer der Jahrgangsbesten abgeschlossen. Mit dieser Abschlussarbeit erhielt er den akademischen Grad des Magisters der Rechtswissenschaften in Österreich.