Die Präklusion nachträglich ausgeübter Gestaltungsrechte durch Paragraph 767 Abs. 2 ZPO ist eine Problematik, die bereits seit langer Zeit den Gegenstand heftiger wissenschaftlicher Diskussionen bildet. Jedoch lassen sich in den bisherigen Erörterungen mehrere Defizite finden. Zum einen wird in der Regel vernachläßigt, auch die materiell-rechtlichen Folgen der Präklusion in die Untersuchung miteinzubeziehen. Zum anderen bleibt das Verhältnis des Einwendungsausschlusses durch Paragraph 767 Abs. 2 ZPO zur Rechtskraftpräklusion häufig im Unklaren. Schließlich beschränkt sich die Argumentation meist auf eine einseitige prozessuale oder materiell-rechtliche Betrachtung des Problems. Die Vorschläge aber, die sich um eine Berücksichtigung beider Aspekte bemühen, führen zu einer weitgehenden Ausdifferenzierung oder gar Einzelfallentscheidung, die dem Problem ebenfalls nicht gerecht werden können. Die vorliegende Arbeit beabsichtigt, eben diesen Mängeln abzuhelfen.