Die Präklusion von Gestaltungsrechten nach
767 Abs. 2 ZPO gehört zu den klassischen Streitfragen an der Schnittstelle zwischen materiellem Recht und Zivilprozessrecht. Seit mehr als hundert Jahren vertritt die von der überwiegenden Literatur heftig kritisierte Rechtsprechung den Standpunkt, dass Gestaltungsrechte nicht mehr ausgeübt werden können, wenn ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Die Arbeit hat sich zum Ziel gesetzt, diese Rechtsprechung kritisch zu untersuchen. Zentral für die Untersuchung ist die Frage nach dem Umfang der Rechtskraft. Insbesondere für die Praxis von großer Bedeutung ist außerdem die Untersuchung der materiellrechtlichen Folgen der von der Rechtsprechung angenommenen Präklusion. Der Streit hat durch europarechtliche Einstrahlungen eine neue Dimension erlangt. Die Frage der Präklusion stellt sich auch bei den Widerrufsrechten nach Verbraucherschutzvorschriften, die zum großen Teil in Umsetzung europäischer Richtlinien ergangen sind.
767 Abs. 2 ZPO gehört zu den klassischen Streitfragen an der Schnittstelle zwischen materiellem Recht und Zivilprozessrecht. Seit mehr als hundert Jahren vertritt die von der überwiegenden Literatur heftig kritisierte Rechtsprechung den Standpunkt, dass Gestaltungsrechte nicht mehr ausgeübt werden können, wenn ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Die Arbeit hat sich zum Ziel gesetzt, diese Rechtsprechung kritisch zu untersuchen. Zentral für die Untersuchung ist die Frage nach dem Umfang der Rechtskraft. Insbesondere für die Praxis von großer Bedeutung ist außerdem die Untersuchung der materiellrechtlichen Folgen der von der Rechtsprechung angenommenen Präklusion. Der Streit hat durch europarechtliche Einstrahlungen eine neue Dimension erlangt. Die Frage der Präklusion stellt sich auch bei den Widerrufsrechten nach Verbraucherschutzvorschriften, die zum großen Teil in Umsetzung europäischer Richtlinien ergangen sind.