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Die Bundesauftragsverwaltung ist aufgrund der steigenden Anzahl von Geldleistungsgesetzen in der Verwaltungspraxis von zunehmender Bedeutung. Das Grundgesetz weist dem Bund dabei umfangreiche Steuerungsbefugnisse und Aufsichtsrechte zur Kontrolle des Gesetzesvollzugs durch die Länder zu. Die Ausübung dieser Steuerungsrechte blieb bislang jedoch weitgehend im Dunkeln.
Die Arbeit stellt die Verwaltungspraxis am Beispiel des Vollzugs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dar. Schwerpunkt bildet die Untersuchung kooperativer Steuerungsinstrumente, neben welchen die verfassungsrechtlich
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Produktbeschreibung
Die Bundesauftragsverwaltung ist aufgrund der steigenden Anzahl von Geldleistungsgesetzen in der Verwaltungspraxis von zunehmender Bedeutung. Das Grundgesetz weist dem Bund dabei umfangreiche Steuerungsbefugnisse und Aufsichtsrechte zur Kontrolle des Gesetzesvollzugs durch die Länder zu. Die Ausübung dieser Steuerungsrechte blieb bislang jedoch weitgehend im Dunkeln.

Die Arbeit stellt die Verwaltungspraxis am Beispiel des Vollzugs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dar. Schwerpunkt bildet die Untersuchung kooperativer Steuerungsinstrumente, neben welchen die verfassungsrechtlich vorgesehenen Weisungs- und Aufsichtsrechte weitgehend ohne prägende Kraft geblieben sind. Die Ergebnisse können auf die Ausführung weiterer Geldleistungsgesetze übertragen werden und sind somit auch für die Entscheidung über eine Ausweitung des auftragsweiten Vollzugs von Bundesgesetzen in anderen Bereichen von Belang.

Die Arbeit wurde 2014 mit dem Harry-Westermann-Preis der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster ausgezeichnet.
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
Rezensionen
»Die Arbeit ist ein insgesamt gelungenes Beispiel dafür, wie im Bereich des Verfassungsrehts Rechtstatsachenforschung und Rechtsdogmatik zusammengeführt werden können.« Prof. Dr. Andreas Funke, in: Die Verwaltung, 4/2016

»Eine wertvolle Untersuchung zur richtigen Zeit am Beispiel des Vollzugs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.« Prof. Dr. Hans-Günter Henneke, in: Der Landkreis, 11/2015