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Seit 1959 sichert der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Beachtung und Anwendung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in den Vertragsstaaten. Der Umfang der Pflicht eines Staates, in Fällen, in denen er Partei ist, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen, ist jedoch bis heute noch nicht vollständig bestimmt. Auch in Deutschland ist die Problematik in den vergangenen Jahren zu Unrecht wenig diskutiert worden und daher kaum erforscht.
An dieser Stelle setzt der Verfasser an und zeigt anhand von sechs strafverfahrensrechtlich
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Produktbeschreibung
Seit 1959 sichert der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Beachtung und Anwendung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in den Vertragsstaaten. Der Umfang der Pflicht eines Staates, in Fällen, in denen er Partei ist, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen, ist jedoch bis heute noch nicht vollständig bestimmt. Auch in Deutschland ist die Problematik in den vergangenen Jahren zu Unrecht wenig diskutiert worden und daher kaum erforscht.

An dieser Stelle setzt der Verfasser an und zeigt anhand von sechs strafverfahrensrechtlich relevanten Entscheidungen des EGMR gegen die Bundesrepublik Deutschland, wie in der Vergangenheit bis in die heutige Zeit in Deutschland reagiert worden ist. Dabei werden alle drei Staatsgewalten und auch die Resonanz innerhalb der Literatur berücksichtigt, wenngleich der Schwerpunkt auf der Rechtsprechung liegt. So entsteht erstmalig ein detaillierter Überblick über das Verhältnis der deutschen Praxis zu den Straßburger Instanzen. Darüber hinaus nimmt der Verfasser einen Vergleich der Problematik in Deutschland und in der Schweiz vor. Olaf Kieschke weist nach, dass der deutsche Gesetzgeber und die höchstrichterliche Rechtsprechung in den letzten Jahren zunehmend die Praxis des EGMR berücksichtigen, auch wenn dies nicht immer kritiklos hingenommen werden kann. Von den Untergerichten wird die Straßburger Rechtsprechung jedoch viel zu oft vernachlässigt.
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