Diplomarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Universität Kassel (Wirtschaftswissenschaften), 40 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Der
15a EStG stellt für beschränkt haftende Gesellschafter eine Vorstufe zur steuerlichen Behandlung von Verlusten dar. Vorausgesetzt Verluste sind gem.
15a EStG ausgleichs- und abzugsfähig, dann ist nach allgemeinen Grundsätzen ein Verlustausgleich mit anderen Einkünften oder ein Verlust-abzug i.S.d.
10d EStG möglich.
Die Verlustausgleichs- und -abzugsfähigkeit des beschränkt haftenden Gesellschafters soll mit Hilfe des
15a EStG auf dessen Haftungsbetrag begrenzt werden. Demnach kann der Gesellschafter nur Verluste in Höhe seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung steuermindernd ansetzen. Sobald die Verluste den Haftungsbetrag übersteigen, verschiebt sich die wirtschaftliche Belastung auf den Zeitpunkt, zu dem spätere Gewinne entstehen und auf diese verzichtet wird, um das negative Kapitalkonto wieder auszugleichen. Insofern erfolgt keine Änderung an der Zurechnung von Verlustanteilen, sondern
15a EStG bewirkt lediglich eine zeitliche Verlagerung der Ausgleichs- und Abzugsfähigkeit zugerechneter Verlustanteile.
Mit dem Ziel, das Steuerrecht nicht unnötig zu verkomplizieren, wurde der sehr umfassende
15a EStG bewusst allgemein formuliert. Infolgedessen bleiben spezielle Ausnahmen außer Acht und einige Begrifflichkeiten des
15a EStG wirken unsauber formuliert, wodurch diese m.E. ergänzender Erklärungen bedürfen. Bekanntermaßen treten und traten bzgl. des Wortlautes, des Sinn und Zwecks sowie der Gesetzesbegründung des
15a EStG seit Einführung dieser Vorschrift zahlreiche Lücken in Rechtslegung und Auslegung auf, womit ein erhöhter Regelungsbedarf besteht.
Ziel dieser Arbeit ist es, mit einer Darstellung der Grundlagen des
15a EStG unter Erwähnung unterschiedlicher Auffassungen und Regelungen zu einer kritischen Würdigung ausgewählter Problembereiche zu gelangen.
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
15a EStG stellt für beschränkt haftende Gesellschafter eine Vorstufe zur steuerlichen Behandlung von Verlusten dar. Vorausgesetzt Verluste sind gem.
15a EStG ausgleichs- und abzugsfähig, dann ist nach allgemeinen Grundsätzen ein Verlustausgleich mit anderen Einkünften oder ein Verlust-abzug i.S.d.
10d EStG möglich.
Die Verlustausgleichs- und -abzugsfähigkeit des beschränkt haftenden Gesellschafters soll mit Hilfe des
15a EStG auf dessen Haftungsbetrag begrenzt werden. Demnach kann der Gesellschafter nur Verluste in Höhe seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung steuermindernd ansetzen. Sobald die Verluste den Haftungsbetrag übersteigen, verschiebt sich die wirtschaftliche Belastung auf den Zeitpunkt, zu dem spätere Gewinne entstehen und auf diese verzichtet wird, um das negative Kapitalkonto wieder auszugleichen. Insofern erfolgt keine Änderung an der Zurechnung von Verlustanteilen, sondern
15a EStG bewirkt lediglich eine zeitliche Verlagerung der Ausgleichs- und Abzugsfähigkeit zugerechneter Verlustanteile.
Mit dem Ziel, das Steuerrecht nicht unnötig zu verkomplizieren, wurde der sehr umfassende
15a EStG bewusst allgemein formuliert. Infolgedessen bleiben spezielle Ausnahmen außer Acht und einige Begrifflichkeiten des
15a EStG wirken unsauber formuliert, wodurch diese m.E. ergänzender Erklärungen bedürfen. Bekanntermaßen treten und traten bzgl. des Wortlautes, des Sinn und Zwecks sowie der Gesetzesbegründung des
15a EStG seit Einführung dieser Vorschrift zahlreiche Lücken in Rechtslegung und Auslegung auf, womit ein erhöhter Regelungsbedarf besteht.
Ziel dieser Arbeit ist es, mit einer Darstellung der Grundlagen des
15a EStG unter Erwähnung unterschiedlicher Auffassungen und Regelungen zu einer kritischen Würdigung ausgewählter Problembereiche zu gelangen.
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