Die Arbeit befasst sich in erster Linie mit der Frage, ob der Geschäftsführer einer Einheits-GmbH & Co. KG über seine eigenen Angelegenheiten entscheiden darf. Insbesondere geht es um die Frage, ob sich der Geschäftsführer selbst bestellen, abberufen und entlasten kann, sich selbst prüfen und überwachen muss und über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft ihm gegenüber entscheiden kann. Dies könnte ihm deshalb verwehrt sein, weil er Richter in eigener Sache ist und damit einem Interessenkonflikt unterliegt. Neben der dezidierten Darstellung der unterschiedlichen Ansichten wird erläutert, warum der Geschäftsführer in diesen Fällen von einem Stimmverbot betroffen ist. Darüber hinaus beleuchtet die Arbeit auch, ob vertragliche Abreden die Problematik verhindern könnten. Insbesondere wird dabei auf die sogenannte Vollmachtslösung eingegangen.
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