In Kolwezi gab es mehrere Wohnkonzessionen, die schließlich zu einem Ort der Ausbeutung wurden. Von nun an unterlagen die Minen und der Boden ein und demselben Gesetz und die Art und Weise, wie sie verwaltet wurden, war die Konzession. Da die Minen Staatseigentum waren, legte das erste Gesetz, das sie regelte, bereits den Grundsatz ihrer Trennung vom Boden fest, indem es dem Bewohner des Bodens Beschränkungen auferlegte, die es ihm untersagten, die Minen auszubeuten, die sich in der Tiefe seiner Oberfläche befanden. Mehrere Gesetze, die im Bergbausektor aufeinander folgten, legten den Grundsatz der Trennung und Unterscheidung der Bodenordnung von der Bergbauordnung fest. Im vorliegenden Fall wäre es am besten, das Verfahren der Enteignung wegen öffentlichen Nutzens wirksam werden zu lassen, bei dem es sich um ein Verfahren handelt, mit dem die Verwaltung mit dem Ziel des allgemeinen Nutzens eine Privatperson zwingen kann, ihr Eigentum gegen Entgelt entweder an sich selbst oder aneine juristische Person des Privatrechts abzutreten.
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