Am 1. Juli 2004 hat der Bundestag das Anlegerschutzverbesserungsgesetz beschlossen. Neben einer Stärkung des organisierten Kapitalmarktes sieht dieses Gesetz auch einen regulierenden Eingriff in den sogenannten Grauen Kapitalmarkt vor. Dementsprechend beinhaltet es eine Novellierung des Verkaufsprospektgesetzes dahingehend, dass seit dem 1. Juli 2005 eine Prospektpflicht auch für nicht wertpapiermäßig verbriefte Anlagebeteiligungen des Grauen Kapitalmarktes gilt. Daraus folgt, dass für fehlerhafte Prospekte nunmehr gemäß
13 Verkaufsprospektgesetz gehaftet wird. Ein Rückgriff auf die allgemeine zivilrechtliche Prospekthaftung ist in der Regel nicht mehr nötig bzw. nicht mehr möglich. Außerdem hat der Gesetzgeber eine Prospekthaftung für fehlende Prospekte in
13a Verkaufsprospektgesetz eingeführt. Mit diesen Änderungen des Verkaufsprospektgesetzes und insbesondere den Auswirkungen auf die zivilrechtliche Prospekthaftung befasst sich diese Arbeit.
13 Verkaufsprospektgesetz gehaftet wird. Ein Rückgriff auf die allgemeine zivilrechtliche Prospekthaftung ist in der Regel nicht mehr nötig bzw. nicht mehr möglich. Außerdem hat der Gesetzgeber eine Prospekthaftung für fehlende Prospekte in
13a Verkaufsprospektgesetz eingeführt. Mit diesen Änderungen des Verkaufsprospektgesetzes und insbesondere den Auswirkungen auf die zivilrechtliche Prospekthaftung befasst sich diese Arbeit.