Das Problem des Tatbegriffs findet bis jetzt keine optimale Lösung. Dies liegt nicht daran, dass keine dementsprechende Theorie besteht, sondern daran, dass eine einzige Theorie nicht in der Lage dazu ist, das Phänomen zu beschreiben. Um hier genauer differenzieren zu können, ist es nötig, zwei Problemgruppen des Tat- bzw. Aktbegriffs streng voneinander zu unterscheiden: Tatausweitung und Tatersetzung. Sie sind unterschiedlicher Natur und benötigen zwei unterschiedliche Lösungswege. Die erste Problemgruppe betrifft die Frage, wie groß der Geschehensabschnitt ist, der unter den Begriff einer Tat beziehungsweise eines angeklagten Akts im prozessualen Sinne fällt, und ob die Strafsache noch im selben Bereich liegt. Die zweite Problemgruppe betrifft die Frage, ob der in der Anklage formulierte Vorwurf durch einen anderen ersetzt werden soll, und deshalb der ursprüngliche Vorwurf wegfällt.