Anhand verschiedener Rechtsinstitute des Strafprozessrechts und verwandter Nebengebiete wird in dieser Arbeit nach einer allgemein gültigen Ableitungsbasis für die Pflicht zur Erteilung einer erweiterten Beschuldigtenbelehrung gesucht. Die Pflicht zur Erteilung einer solchen Belehrung ergibt sich nach einem Verstoß gegen die Vorschrift des
136 Abs. l StPO, des
136 a StPO, gegen die Belehrungsvorschrift des
52 Abs. 3 S. l StPO. Gefordert werden überdies Hinweispflichten auf die Freiheit des Rechtsmittelverzichts nach einer Absprache, beim Übergang von der informatorischen Befragung zur Vernehmung sowie auf die Rechtswidrigkeit einer Hausdurchsuchung. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Frage nach dem Bestehen eines Beweisverwertungsverbots nach einer rechtswidrigen Hausdurchsuchung.
136 Abs. l StPO, des
136 a StPO, gegen die Belehrungsvorschrift des
52 Abs. 3 S. l StPO. Gefordert werden überdies Hinweispflichten auf die Freiheit des Rechtsmittelverzichts nach einer Absprache, beim Übergang von der informatorischen Befragung zur Vernehmung sowie auf die Rechtswidrigkeit einer Hausdurchsuchung. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Frage nach dem Bestehen eines Beweisverwertungsverbots nach einer rechtswidrigen Hausdurchsuchung.