Seit dem berühmten "Holzmüller"-Urteil des BGH ist heftig umstritten, ob es "ungeschriebene Hauptversammlungskompetenzen" in der AG gibt. Kernanliegen der Arbeit von Brauer ist es, die Existenz solcher Kompetenzen beim Börsengang und Börsenrückzug einer AG zu klären. Die aktiengesetzlichen Kompetenznormen zugunsten der Hauptversammlung erweisen sich - entgegen der "Holzmüller"-Doktrin und weiteren grundlegenden Entscheidungen des BGH - als wenig aussagekräftig.
Auch mit Hilfe einer Gesamtanalogie, die wichtigen Kompetenzen entnimmt, dass die Hauptversammlung für "Strukturmaßnahmen" zuständig sei, lässt sich für den Börsengang bzw. -rückzug nichts herleiten.
Die Gesetzesanalyse ergibt, dass die Hauptversammlung generell über "Änderungen des Gesellschaftsvertrages" entscheidet. Daraus folgt, dass die Aktionäre über den Gang an die Börse sowie den Rückzug von der Börse nicht zu bestimmen haben. Schließlich wird gezeigt, dass es auch kein "Abfindungsrecht" für Aktionäregibt, die mit dem Börsengang oder Börsenrückzug ihrer AG nicht einverstanden sind.
Auch mit Hilfe einer Gesamtanalogie, die wichtigen Kompetenzen entnimmt, dass die Hauptversammlung für "Strukturmaßnahmen" zuständig sei, lässt sich für den Börsengang bzw. -rückzug nichts herleiten.
Die Gesetzesanalyse ergibt, dass die Hauptversammlung generell über "Änderungen des Gesellschaftsvertrages" entscheidet. Daraus folgt, dass die Aktionäre über den Gang an die Börse sowie den Rückzug von der Börse nicht zu bestimmen haben. Schließlich wird gezeigt, dass es auch kein "Abfindungsrecht" für Aktionäregibt, die mit dem Börsengang oder Börsenrückzug ihrer AG nicht einverstanden sind.