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Die Arbeit untersucht die rechtliche Behandlung holsteinischer Leibeigener um die Mitte des 18. Jahrhunderts durch die Landesobrigkeit. Zu dieser Zeit fanden mehrere große, von holsteinischen Leibeigenenverbänden geführte Prozesse statt. Ein allgemeiner Teil behandelt Wesen und Begriff der Leibeigenschaft, die Entstehung und Entwicklung der holsteinischen Leibeigenschaft sowie deren rechtliche und gerichtliche Rahmenbedingungen. Im besonderen Teil werden vor allem die Schmoeler Leibeigenschaftsprozesse, sodann die Streitigkeiten auf den Gütern Ahrensburg, Großenbrode, Nütschau/Sühlen und Kronshagen behandelt.…mehr

Produktbeschreibung
Die Arbeit untersucht die rechtliche Behandlung holsteinischer Leibeigener um die Mitte des 18. Jahrhunderts durch die Landesobrigkeit. Zu dieser Zeit fanden mehrere große, von holsteinischen Leibeigenenverbänden geführte Prozesse statt. Ein allgemeiner Teil behandelt Wesen und Begriff der Leibeigenschaft, die Entstehung und Entwicklung der holsteinischen Leibeigenschaft sowie deren rechtliche und gerichtliche Rahmenbedingungen. Im besonderen Teil werden vor allem die Schmoeler Leibeigenschaftsprozesse, sodann die Streitigkeiten auf den Gütern Ahrensburg, Großenbrode, Nütschau/Sühlen und Kronshagen behandelt.
Autorenporträt
Der Autor: Ingo Ullmann wurde 1975 in Kiel geboren. Ab 1996 studierte er in Kiel an der rechtswissenschaftlichen Fakultät. Nach dem Ersten Staatsexamen 2001 promovierte er am Lehrstuhl für Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte, Bürgerliches Recht und Handelsrecht der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. Seit 2005 ist er Referendar am Landgericht Kiel. 2006 erfolgte die Promotion.
Rezensionen
"Insgesamt ist die vorliegende Untersuchung eine vorzügliche und sehr gewissenhafte Arbeit, für die in erfreulich grossem Umfang auf Archivalien und zeitgenössische Literatur des 17. und 18. Jahrhunderts zurückgegriffen wurde. [...] Bemerkenswert ist der gleichermassen engagierte wie objektive, dabei gut verständliche sprachliche Stil der Arbeit, die trotz ihrer Länge sehr gut lesbar ist und auch in dieser Beziehung durchaus Vorbildcharakter besitzt." (Arne Duncker, Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte)