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Der Gebührenbeauftragtendienst der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gehört zu den unerforschtesten Bereichen deutscher Verwaltungstätigkeit. Es existierte bisher zu diesem Thema weder eingehende Literatur, noch ist es problemlos möglich, an Originaldokumente, wie etwa Arbeitsanweisungen oder Vergütungsregelungen, heranzukommen. Kommentare und Lehrbücher, die dieses Thema zumindest streifen, sind zu fast 100% von den juristischen Mitarbeitern der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der GEZ verfasst.
Dieses Buch richtet sich an alle, die mehr über die Hintergründe des
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Produktbeschreibung
Der Gebührenbeauftragtendienst der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gehört zu den unerforschtesten Bereichen deutscher Verwaltungstätigkeit. Es existierte bisher zu diesem Thema weder eingehende Literatur, noch ist es problemlos möglich, an Originaldokumente, wie etwa Arbeitsanweisungen oder Vergütungsregelungen, heranzukommen. Kommentare und Lehrbücher, die dieses Thema zumindest streifen, sind zu fast 100% von den juristischen Mitarbeitern der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der GEZ verfasst.

Dieses Buch richtet sich an alle, die mehr über die Hintergründe des Beauftragtendienstes der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wissen müssen. Derartige Informationen sind unerlässlich sowohl für die Beurteilung von Fällen der Zwangsanmeldung, als auch für deren juristische Abwehr. Hierzu hat der Autor alle relevanten Rechtsquellen sowie rundfunkinterne Originaldokumente berücksichtigt und Gerichtsurteile bis einschließlich Februar 2008 ausgewertet. In einem gesonderten Ratgeberteil wird dem Leser vermittelt, wie die erlangten Informationen für das Erstellen von Schriftsätzen und Plädoyers genutzt werden können.

Da das Buch darüber hinaus die neuere Rechtsprechung bis Dezember 2007 zum beruflichen Status von Rundfunkgebührenbeauftragten enthält, ist es auch für Haupt- oder Unterbeauftragte interessant, die etwa aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit auf Übergangsgeld gegen die Rundfunkanstalt klagen möchten.