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Studienarbeit aus dem Jahr 1999 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 16 Punkte, Universität Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Deutsche Telekom AG ist alleinige Gesellschafterin der DeTeMedien GmbH. Letztere hat sie exklusiv mit der Herausgabe der Telefonbücher und der sonstigen Telefonverzeichnisse, auch in elektronischer Form, betraut. Die DeTeMedien GmbH gibt sämtliche sogenannten amtlichen Telefonbücher in Deutschland heraus. Die Telefonbücher werden durch Werbung finanziert und jährlich kostenlos an die Telefonteilnehmer des jeweiligen Bereichs…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 1999 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 16 Punkte, Universität Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Deutsche Telekom AG ist alleinige Gesellschafterin der DeTeMedien GmbH. Letztere hat sie exklusiv mit der Herausgabe der Telefonbücher und der sonstigen Telefonverzeichnisse, auch in elektronischer Form, betraut. Die DeTeMedien GmbH gibt sämtliche sogenannten amtlichen Telefonbücher in Deutschland heraus. Die Telefonbücher werden durch Werbung finanziert und jährlich kostenlos an die Telefonteilnehmer des jeweiligen Bereichs abgegeben. Laut Telekom und DeTeMedien wurden für die Datensätze von Seiten der DeTeMedien an die Telekom nahezu 93 Millionen DM bezahlt. Seit Anfang der 90er Jahre gab die DeTeMedien die Daten aller Telefonbücher Deutschlands auch gesammelt auf CD-ROM ab, allerdings zum Preis von 3.950 DM. Etwa zur gleichen Zeit begannen andere Unternehmen, die Daten der Telekom zu übernehmen und ebenfalls inForm von Telefonauskunft-CD-ROMs auf den Markt zu bringen ("D-Info", "Tele-Info", "KlickTel"). Da die Telekom und die DeTeMedien sich urheber- und wettbewerbsrechtlich rechtswidrig angegriffen fühlten, beschäftigte die Zulässigkeit der Telefonauskunft-CD-ROMs zunehmend die Gerichte. Teilweise wird sogar von "Telefonbuch-Piraterie" gesprochen . Die Gerichte urteilten unterschiedlich, bis der BGH am 6. Mai 1999 das - vorerst - letzte Wort hatte . Der BGH hatte dabei Anlass und Gelegenheit, erstmals das seit 1.1.1998 geltende Recht zum Schutz von Datenbanken anzuwenden, das auf eine EG-Richtlinie zurückgeht und in den

87a ff. UrhG Niederschlag gefunden hat.
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Autorenporträt
Dr. Thomas Stuhlfauth ist Richter am VG Karlsruhe