Diplomarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 2, Rheinische Fachhochschule Köln, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Thematik der Pressefreiheit begann mit der Endzeit des Mittelalters die aus Sicht der Medien mit der Erfindung der Druckmaschine eintrat. Denn mit dieser Erfindung wurde erstmals ermöglicht, dass Informationen an eine breite Masse von Personen zugänglich gemacht wird. Wahrscheinlich durch die Erkennung der Macht von Informationen, die nunmehr eine breite Masse erreichen konnte, existieren seitdem auch Versuche der Einschränkung bzw. Kontrolle der Pressefreiheit. In Deutschland ist die Pressefreiheit durch den Art. 5 GG gewährleistet, wo-bei explizit auf ein Verbot der Zensur hingewiesen wird. Aus diesem Grundsatz abzuleiten sind ebenfalls die Meinungs- und Informations- und Medienfreiheit. Zwar sind Einschränkungen gem. Art. 5 Abs. 2 GG möglich, diese sind jedoch nur dann zulässig, wenn sie nicht zu dem Zweck erlassen wurden, eine bestimmte Meinung zu unterdrücken und notwendig sind um die Verletzung anderer vorrangiger Rechtsgüter zu unterbinden.In Recht der Europäischen Union ist durch das europäische Gerichtshof ein eigenständiger Grundrechtsschutz entwickelt worden, das zu einen aus dem gemeinsamen Bestand nationaler Grundrechte abgeleitet ist und zu anderen die EMRK mit einbezieht. Im letzeren Recht ist insbesondere der Art. 10 EMRK entscheidend, die die Meinungsfreiheit innerhalb der europäischen Union garantiert. Wie bereits eingangs dargestellt, gab es jedoch in der gesamten Historie der Pressfreiheit auch stets Kräfte die versucht haben, eine Zensur zu implizie-ren. Gerade am Beispiel Ungarns wird das sehr deutlich. Trotz der Mecha-nismen die die EU für die Gewährleistung der Pressefreiheit eingeführt hat, ist der Ungarn gelungen, massive Einschränkungen der Pressefreiheit in seinem Land vorzunehmen.In der Tat ist die aktuelle Situation der Pressefreiheit im Iran gänzlich divergent zu den bekannten Freiheiten die im europäischen Raum vorherrschen. Nichtsdestotrotz ist auch im Iran die Pressefreiheit in der Verfassung Kodifiziert, Art. 20. Bedauerlich ist jedoch, dass trotz dieser Regelung, die bereits 1906 verabschiedet wurde, keine wirkliche Pressefreiheit im Iran existierte die den Anforderungen eines modernen Rechtsstates standhalten würde. Zwar entstanden in diesen Jahren mehr Freiräume, insbesondere in den 70er Jahren, diese waren aber stets von kurzer Dauer und wurden mit der Zunahme der Kritik an dem Staat kurzerhand wieder ausgeräumt.Einer der entscheidende ................
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