Thema der vorliegenden Untersuchung sind die vielfältigen und zuletzt namentlich im Sportbereich aktuellen Rechtsbeziehungen Außenstehender zu bürgerlich-rechtlichen Vereinen. Nicht nur Vereinsmitglieder, sondern auch Nichtmitglieder sind auf Vereine angewiesen, weil sie von deren Leistungen profitieren oder sich ihrer körperschaftlichen Gewalt unterworfen haben. Andersherum kann auch ein Verein von Dritten abhängig sein, sofern sie einen maßgeblichen rechtlichen oder finanziellen Einfluß ausüben.
Aus dieser umfassenden Aufgabenstellung resultiert die grundlegende Unterscheidung der Bereiche Vereinsorganisation, Vereinsleistungen und Vereinsgewalt. Den Mitwirkungsmöglichkeiten, Rechten und Pflichten Dritter wird vor dem Hintergrund der stets zuberücksichtigenden Autonomie des Vereins nachgegangen. Im Ergebnis wird dabei festgestellt, daß der Verein nicht nur für die Mitwirkung Außenstehender in den Vereinsorganen, sondern auch für die externe Einflußnahme Dritter auf das Vereinsleben weitgehend offen ist. Im Fall einer Monopolstellung ist der Verein sogar verpflichtet, sich für Außenstehende zu öffnen. Insbesondere bei staatlich subventionierten Vereinen kann den Leistungsbewerbern der Zugang zu den Vereinsvorteilen nicht grundlos verwehrt werden. Der Verein ist hier einer weitreichenden gerichtlichen Überprüfung seiner Vergabeentscheidung unterworfen. Diese externe Kontrolle besteht auch dann, wenn sich Nichtmitglieder der Disziplinargewalt des Vereins einzelvertraglich unterwerfen.
Ausgezeichnet mit dem Harry Westermann Preis 1996.
Aus dieser umfassenden Aufgabenstellung resultiert die grundlegende Unterscheidung der Bereiche Vereinsorganisation, Vereinsleistungen und Vereinsgewalt. Den Mitwirkungsmöglichkeiten, Rechten und Pflichten Dritter wird vor dem Hintergrund der stets zuberücksichtigenden Autonomie des Vereins nachgegangen. Im Ergebnis wird dabei festgestellt, daß der Verein nicht nur für die Mitwirkung Außenstehender in den Vereinsorganen, sondern auch für die externe Einflußnahme Dritter auf das Vereinsleben weitgehend offen ist. Im Fall einer Monopolstellung ist der Verein sogar verpflichtet, sich für Außenstehende zu öffnen. Insbesondere bei staatlich subventionierten Vereinen kann den Leistungsbewerbern der Zugang zu den Vereinsvorteilen nicht grundlos verwehrt werden. Der Verein ist hier einer weitreichenden gerichtlichen Überprüfung seiner Vergabeentscheidung unterworfen. Diese externe Kontrolle besteht auch dann, wenn sich Nichtmitglieder der Disziplinargewalt des Vereins einzelvertraglich unterwerfen.
Ausgezeichnet mit dem Harry Westermann Preis 1996.