Eine Handlungsform der Verwaltung ist der belastende Verwaltungsakt. Wird gegen einen solchen Verwaltungsakt vor Gericht geklagt, so bedarf es einer Regelung, welcher Rechtszustand in dem Zeitraum zwischen der Klageerhebung und der Entscheidung des Gerichts gelten soll. Der Gesetzgeber hat in § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine derartige Regelung konzipiert. Danach sollen grundsätzlich alle Rechtsfolgen des Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung des Gerichts ausgesetzt bleiben.
Der Autor weist erstmals nach, daß diese Konzeption in zentralen Punkten in sich widersprüchlich ist oder gegen höherrangiges (Verfassungs-)Recht verstößt. Daraus leitet er ab, daß die in § 80 VwGO enthaltene Regelungskonzeption nicht normativ wirksam werden kann. Markus Pöcker vertritt die These, daß die Maßstäbe des Interims-Rechtszustandes stattdessen primär aus den Rechtssätzen zu gewinnen sind, die die Verwaltung zum Erlaß belastender Verwaltungsakte ermächtigen, also aus dem materiellen Recht. Diese Maßstäbe, die die Ableitung erlauben, welche Rechtsfolgen eines Verwaltungsaktes sofort vollziehbar sind und welche aufgeschoben bleiben müssen, sind in den Rechtsgüterzuordnungen des materiellen Rechts implizit enthalten. Jedoch setzt dies voraus, daß das materielle Recht hinreichend deutliche Rechtsgüterzuordnungen trifft. Dies ist jedoch vor allem bei Planungs- und Abwägungsentscheidungen von erhöhter Komplexität nicht der Fall. Außerdem können dem materiellen Recht bei Verwaltungsakten mit belastender Drittwirkung keine Aussagen über die aufschiebende Wirkung bzw. die sofortige Vollziehbarkeit entnommen werden. Für diese Fälle vertritt der Autor die These, daß die gesuchten Maßstäbe der normativen Steuerung des Verfahrens zu entnehmen sind, das zu dem Verwaltungsakt führt. Bewirkt diese normative Steuerung des Verfahrens, daß die Entscheidung als das Produkt dieses Verfahrens mit erhöhter Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und daher mit entsprechend erhöhter Wahrscheinlichkeit einer gerichtlichen Prüfung standhält, so darf die Entscheidung bereits vor Abschluß des Klageverfahrens umgesetzt werden.
Der Autor weist erstmals nach, daß diese Konzeption in zentralen Punkten in sich widersprüchlich ist oder gegen höherrangiges (Verfassungs-)Recht verstößt. Daraus leitet er ab, daß die in § 80 VwGO enthaltene Regelungskonzeption nicht normativ wirksam werden kann. Markus Pöcker vertritt die These, daß die Maßstäbe des Interims-Rechtszustandes stattdessen primär aus den Rechtssätzen zu gewinnen sind, die die Verwaltung zum Erlaß belastender Verwaltungsakte ermächtigen, also aus dem materiellen Recht. Diese Maßstäbe, die die Ableitung erlauben, welche Rechtsfolgen eines Verwaltungsaktes sofort vollziehbar sind und welche aufgeschoben bleiben müssen, sind in den Rechtsgüterzuordnungen des materiellen Rechts implizit enthalten. Jedoch setzt dies voraus, daß das materielle Recht hinreichend deutliche Rechtsgüterzuordnungen trifft. Dies ist jedoch vor allem bei Planungs- und Abwägungsentscheidungen von erhöhter Komplexität nicht der Fall. Außerdem können dem materiellen Recht bei Verwaltungsakten mit belastender Drittwirkung keine Aussagen über die aufschiebende Wirkung bzw. die sofortige Vollziehbarkeit entnommen werden. Für diese Fälle vertritt der Autor die These, daß die gesuchten Maßstäbe der normativen Steuerung des Verfahrens zu entnehmen sind, das zu dem Verwaltungsakt führt. Bewirkt diese normative Steuerung des Verfahrens, daß die Entscheidung als das Produkt dieses Verfahrens mit erhöhter Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und daher mit entsprechend erhöhter Wahrscheinlichkeit einer gerichtlichen Prüfung standhält, so darf die Entscheidung bereits vor Abschluß des Klageverfahrens umgesetzt werden.