Gemäß Art 133 Abs 4 Satz 1 B-VG ist die Revision vor dem VwGH nur dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Anhand der ergangenen Judikatur und der dazu stattgefundenen Analyse der juristischen Lehre und Literatur wird in diesem Werk ersichtlich gemacht, was unter einer "Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" im Sinne der österreichischen Bundesverfassung zu verstehen ist, welche verfahrensrechtlichen Besonderheiten sich im Zusammenhang mit einer solchen ergeben und welche Auswirkungen die Umstellung auf eine Grundsatzrevision auf Gerichte und das innerstaatliche Rechtsschutzniveau hatte.