Der Autor untersucht die Rechtsnatur des Interessenausgleichs gem. § 112 I 1 BetrVG, der einen Ausgleich der Interessen des Unternehmers an einer wirtschaftlichen Rationalisierung und der Arbeitnehmer an dem Erhalt ihres Arbeitsplatzes bei Betriebsänderungen ermöglichen soll. Nach der Darlegung und Bewertung des bisherigen Meinungsbildes wird ein eigenes Ergebnis anhand des klassischen juristischen Auslegungskanons begründet. Dabei spielen insbesondere allgemeine vertragsrechtliche Gesichtspunkte eine Rolle. Die Arbeit kommt schließlich zu dem Ergebnis, dass eine pauschale Einordnung des Interessenausgleichs scheitern muss und deswegen auf den Bindungswillen der Parteien im Einzelfall abzustellen ist.
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