Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 14 GG liegt ein in sich geschlossenes System zu Grunde. Enteignungs(ermächtigungs)gesetze sind von Inhalts- und Schrankenbestimmungen eindeutig abgrenzbar, folglich auch Enteignungen von Maßnahmen, die eine generell bestehende Pflichtigkeit aktualisieren. Damit ist die Junktimklausel erfüllbar. Die Frage Enteignung oder nicht verliert an Bedeutung, in den Vordergrund tritt die Frage nach der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme, bzw. der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes. Aus dem Amtshaftungsanspruch und der Eigentumsunrechtshaftung lassen…mehr
Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 14 GG liegt ein in sich geschlossenes System zu Grunde. Enteignungs(ermächtigungs)gesetze sind von Inhalts- und Schrankenbestimmungen eindeutig abgrenzbar, folglich auch Enteignungen von Maßnahmen, die eine generell bestehende Pflichtigkeit aktualisieren. Damit ist die Junktimklausel erfüllbar. Die Frage Enteignung oder nicht verliert an Bedeutung, in den Vordergrund tritt die Frage nach der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme, bzw. der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes. Aus dem Amtshaftungsanspruch und der Eigentumsunrechtshaftung lassen sich Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüche wegen legislativen Unrechts ableiten. Das Haftungsrisiko des Staates ist durch den Vorrang des Primärrechtsschutzes beschränkt.
Der Autor: Christian Wunderlich wurde 1956 in Stuttgart geboren. Er studierte Rechtswissenschaften in Köln und «Law and Economics» in Rotterdam, Gent und Hamburg. Er ist Rechtsanwalt in Düsseldorf; Promotion 1993.
Inhaltsangabe
Aus dem Inhalt: Verfassungsrechtlicher Eigentumsbegriff - Enteignungsbegriff - Abgrenzung Legislativenteigung/Inhalts- und Schrankenbestimmung - Abgrenzung Enteignung/andere eigentumsrelevante Maßnahmen - Ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung - Junktimklausel - Amtshaftungsanspruch für legislativesUnrecht - Eigentumsunrechtshaftung (enteignungsgleicher Eingriff) allgemein und für legislatives Unrecht - Folgenbeseitigungsanspruch bei legislativem Unrecht.