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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: Gut, Universität Wien (Juridicum), Veranstaltung: Seminar Europarecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Europäische Union (EU) stellt den einheitlichen institutionellen Rahmen der Europäischen Gemeinschaften (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und Europäische Atomgemeinschaft) der Ersten Säule, der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Zweiten Säule sowie der Polizeilichen und Justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen der Dritten Säule dar. Der Terminus…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: Gut, Universität Wien (Juridicum), Veranstaltung: Seminar Europarecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Europäische Union (EU) stellt den einheitlichen institutionellen Rahmen der Europäischen Gemeinschaften (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und Europäische Atomgemeinschaft) der Ersten Säule, der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Zweiten Säule sowie der Polizeilichen und Justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen der Dritten Säule dar. Der Terminus "Europäische Union" bezeichnet das Gesamtgebilde dieser drei Säulen unter einem gemeinsamen Dach. Rechtlich gesehen besitz die EU, im Gegensatz zu den zwei Europäischen Gemeinschaften der Ersten Säule, keine selbstständige Rechtspersönlichkeit. [...] Das EuGH-Urteil vom 22.11.2005 zum Fall Mangold gegen Helm hat zahlreiche kontroverse Rechtsmeinungen mit sich gezogen. Der EuGH hat sich in seinem bahnbrechenden Urteil entschieden, dass § 14 Abs 3 TzBfG mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere mit Art 6 der RL 2000/78/EG (EGB-UNICE-CEEP Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge) nicht vereinbar ist. Eine Diskriminierung wegen Alters ist mit dem Gemeinschaftsrecht nicht konform. Ungleiche Behandlung verschiedener Altersgruppen ist zwar gerechtfertigt, jedoch müssen hierbei rechtmäßige Ziele im Bereich der Beschäftigungspolitik verfolgt werden. Die Mittel zur Erreichung dieser Ziele müssen angemessen und erforderlich sein. Dies ist bei einer alleinigen Berufung auf § 14 Abs 3 TzBfG (deutschen Teilzeit- und Befristungsgesetz) nicht der Fall.
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