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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,0, FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule (Fachhochschule für Oekonomie und Management), Veranstaltung: Europarecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die folgende Arbeit befasst sich mit dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft und seiner Rechtsprechung unter besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Verfahrensarten. Durch die ständige Weiterentwicklung der europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, wird es für den Gerichtshof immer…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,0, FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule (Fachhochschule für Oekonomie und Management), Veranstaltung: Europarecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die folgende Arbeit befasst sich mit dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft und seiner Rechtsprechung unter besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Verfahrensarten. Durch die ständige Weiterentwicklung der europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, wird es für den Gerichtshof immer anspruchsvoller eine einheitliche Rechtsprechung und -setzung im Gemeinschaftsgebiet zu gewährleisten. Der EuGH und das EuG entscheiden auf der Grundlage des Art. 220 EGV, "im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, über die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrages". Hierzu kommt dem EuGH nicht nur eine Rechtsprechende, sondern auch eine Rechtssetzende Rolle zu Teil,um das Gemeinschaftsrecht auszulegen. Die folgenden Ausführungen befassen sich mit dem Rechtssystem der EG, dem Aufbau des Gerichtshofes, sowie den vier häufigsten Klagearten am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft. Zu diesen gehören das Vorabentscheidungsverfahren (Art. 234 EGV), das Vertragsverletzungsverfahren (Art. 226ff EGV), die Nichtigkeits- (Art. 230 EGV) und die Untätigkeitsklage (Art. 232 EGV) . Als weiter Verfahrensarten sieht der EGV die Amtshaftungsklage (Art. 288 i.V.m. Art. 235 EGV), die Beamtenklage (Art. 236 EGV) und das Gutachtenverfahren (Art. 300 EGV) vor.
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