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Inhalt dieses Buches ist schwerpunktmäßig die Frage, ob erkennungsdienstliche Behandlungen zum Zwecke der Vorsorge für die Verfolgung zukünftiger Straftaten dem materiellen Polizeirecht oder dem Strafverfahrensrecht zuzuordnen sind. Nach Überzeugung des Autors, insbesondere mit Blick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zum sog. "genetischen Fingerabdruck" vom 14. Dezember 2000 und zur vorbeugenden/vorsorgenden Telekommunikationsüberwachung vom 27. Juli 2005, sind erkennungsdienstliche Behandlungen zum Zwecke der Vorsorge für die Verfolgung zukünftiger Straftaten, die auf der…mehr

Produktbeschreibung
Inhalt dieses Buches ist schwerpunktmäßig die Frage, ob erkennungsdienstliche Behandlungen zum Zwecke der Vorsorge für die Verfolgung zukünftiger Straftaten dem materiellen Polizeirecht oder dem Strafverfahrensrecht zuzuordnen sind. Nach Überzeugung des Autors, insbesondere mit Blick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zum sog. "genetischen Fingerabdruck" vom 14. Dezember 2000 und zur vorbeugenden/vorsorgenden Telekommunikationsüberwachung vom 27. Juli 2005, sind erkennungsdienstliche Behandlungen zum Zwecke der Vorsorge für die Verfolgung zukünftiger Straftaten, die auf der Grundlage von
81b 2. Alternative StPO durchgeführt werden, dem gerichtlichen Verfahren zuzuordnen und damit in der logischen Konsequenz als Justizverwaltungsakte zu klassifizieren. Diese Klassifizierung bedeutet für die Polizeiorganisationen in der BRD eine erhebliche Arbeitsreduzierung, da sie im Falle eines Widerspruches und Weigerung der Betroffenen keine richterliche Anordnung von einem Verwaltungsrichter für die Durchsetzung der Maßnahme mit Zwang benötigen. Vielmehr muss der Betroffene die Maßnahme dulden und seinerseits beim fehlendem Einverständnis die Maßnahme anschließend gerichtlich überprüfen lassen. In problematischen Fällen ist jedoch die Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens zu beteiligen.
Autorenporträt
1991 Eintritt in den mittleren Dienst der Polizei NRW. 1997 Aufstieg in gehobenen Dienst und 2005 Aufstieg in den höheren Dienst. 2010 Master-Abschluss an der Deutschen Hochschule der Polizei. Seit 8/2010 hauptamtlicher Dozent an der FHöV NRW im Fachbereich Eingriffsrecht mit den klassischen Fächern Staats-, Strafprozess- u. Polizeirecht.