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Aufgabenstellung der vorliegenden Schrift ist die Anwendung der Grundsätze der Rechtsscheinhaftung des deutschen Rechts auf den elektronischen Geschäftsverkehr, insbesondere auf elektronische Erklärungsformen (einfache elektronische Erklärungen/E-Mail, digital signierte Erklärungen, kennwortgeschützte Erklärungen, Erklärungen mit eingescannter Unterschrift und biometrisch signierte Erklärungen).
Markus S. Rieder wendet zunächst die wichtigsten herkömmlichen Institute der Rechtsscheinhaftung auf Erscheinungen des elektronischen Geschäftsverkehrs an (z. B. §§ 170 ff. BGB, Blankette,
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Produktbeschreibung
Aufgabenstellung der vorliegenden Schrift ist die Anwendung der Grundsätze der Rechtsscheinhaftung des deutschen Rechts auf den elektronischen Geschäftsverkehr, insbesondere auf elektronische Erklärungsformen (einfache elektronische Erklärungen/E-Mail, digital signierte Erklärungen, kennwortgeschützte Erklärungen, Erklärungen mit eingescannter Unterschrift und biometrisch signierte Erklärungen).

Markus S. Rieder wendet zunächst die wichtigsten herkömmlichen Institute der Rechtsscheinhaftung auf Erscheinungen des elektronischen Geschäftsverkehrs an (z. B. §§ 170 ff. BGB, Blankette, Wertpapiere, Rechtsscheinvollmachten, kaufmännische Bestätigungsschreiben und das Handelsregister). Er beschäftigt sich sodann mit der Begründung und Analyse neuartiger Rechtsscheintatbestände im elektronischen Geschäftsverkehr, wie z. B. die unbefugte Verwendung digitaler Signaturen, von Kennworten, eingescannter Unterschriften und biometrischer Identifizierungsverfahren. Der Internationalität des elektronischen Geschäftsverkehrs folgend, werden die jeweiligen Ergebnisse mit dem Recht der USA und wichtigen Regelwerken internationaler Organisationen (insbesondere der UNCITRAL) verglichen.

Der Autor zeigt die Leistungsfähigkeit der Rechtsscheintheorie auf und kommt zu dem Ergebnis, daß die Fragestellungen des elektronischen Geschäftsverkehrs mit den - entsprechend fortentwickelten - Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung gut bewältigt werden können. Gesetzgeberisches Handeln könnte sich insbesondere im Wertpapierrecht und im Recht des Handelsregisters empfehlen.