Artikel 53 des Gesetzes Nr. 73-021 vom 20. Juli 1973 in der am 18. Juli 1980 geänderten und ergänzten Fassung besagt, dass der kongolesische Staat der ausschließliche, unveräußerliche und unverjährbare Eigentümer des Bodens und des Untergrunds ist. Tatsächlich vergibt der kongolesische Staat sein Land über seinen Privatbesitz an natürliche oder juristische Personen des Privatrechts und gibt ihnen die Möglichkeit, ihre Nutzungsrechte an den genannten Konzessionen mithilfe der Registrierungsurkunde nachzuweisen. Es ist jedoch festzustellen, dass heutzutage mehrere natürliche oder juristische Personen des Privatrechts die Registrierungsurkunde fälschen. Dies führt zu mehreren Konflikten in der Stadt Kinshasa. Angesichts dieser Situation fühlten wir uns verpflichtet, in diesem Buch über die Rechtssicherheit von Landkonzessionären nachzudenken, um deren Stärkung vorzuschlagen.