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Die Rechtsstellung des Deckungsstocktreuhänders ist zum Teil nach wie vor nicht klar umrissen. Dieser Mangel wiegt umso schwerer, weil einige dieser Vorschriften 1994 bei Schaffung der Vorschriften über die Prämien- und Bedingungstreuhänder (§§ 11 b, 11 d, 12 b, 12 d und 12 f, VAG sowie §§ 172 und 178 g VVG) als Vorbild gedient haben.
In der privaten Krankenversicherung haben sowohl der Prämientreuhänder als auch der Bedingungstreuhänder - mit den Entscheidungen des BGH vom 9.5.2001 über die Unwirksamkeit einiger Klauseln in den ALB - mittlerweile große praktische Relevanz. Die
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Produktbeschreibung
Die Rechtsstellung des Deckungsstocktreuhänders ist zum Teil nach wie vor nicht klar umrissen. Dieser Mangel wiegt umso schwerer, weil einige dieser Vorschriften 1994 bei Schaffung der Vorschriften über die Prämien- und Bedingungstreuhänder (§§ 11 b, 11 d, 12 b, 12 d und 12 f, VAG sowie §§ 172 und 178 g VVG) als Vorbild gedient haben.

In der privaten Krankenversicherung haben sowohl der Prämientreuhänder als auch der Bedingungstreuhänder - mit den Entscheidungen des BGH vom 9.5.2001 über die Unwirksamkeit einiger Klauseln in den ALB - mittlerweile große praktische Relevanz. Die wissenschaftliche Aufarbeitung ihrer Rechtsstellung ist demgegenüber eher gering. Grote will dies mit seiner Arbeit ändern.

Nach Erläuterungen zu Rechtsstellung, Aufgabenbereich und Bestellungsverfahren des Deckungsstocktreuhänders untersucht der Autor die Rechtsstellung von Prämien- und Bedingungstreuhändern am Beispiel der privaten Krankenversicherung sehr detailliert. Fußnoten und Anmerkungen zeigen die Unterschiede zu anderen Versicherungszweigen. Abschließend werden die Treuhänder dogmatisch eingeordnet und ihre Haftung erörtert.

Wesentliche Ergebnisse der Arbeit sind die generelle Vergleichbarkeit aller drei Treuhänderarten, die Aufteilung des Rechtsverhältnisses zwischen Treuhänder und Versicherungsunternehmen in ein Amts- und Amtswalterverhältnis, die Zuordnung dieser Treuhänder als Rechtsfiguren des Privatrechts sowie ihre Bedeutung für BAV und Versicherungsnehmer als Informationsquelle bzw. Interessenschützer.