Nach Trennung oder Scheidung der Eltern wird nicht mehr nur das Residenzmodell, sondern auch das Wechselmodell als Betreuungsform des Kindes praktiziert. Diese Betreuungsform verlangt von dem Kind eine hohe Anpassungsfähigkeit. Zudem geht es oft allein um den Wunsch der Eltern, die sich das Kind "teilen wollen". Vor diesem Hintergrund betrachtet die Autorin das Wechselmodell aus verfahrensrechtlicher Sicht und untersucht, ob für das Kind Möglichkeiten bestehen, sich für oder gegen das Wechselmodell auszusprechen.So wird zunächst die zum Wechselmodell ergangene Rechtsprechung dahingehend analysiert, inwieweit Interessen und Wille des Kindes bei gerichtlicher Anordnung wie auch Absicherung des Wechselmodells bislang berücksichtigt werden. Im Zuge dessen werden insbesondere die Verfahrensinstrumente der Kindesanhörung (§ 159 FamFG) sowie der Bestellung des Verfahrensbeistands (§ 158 FamFG) thematisiert und einer kritischen Würdigung unterzogen. Vergleichend dazu wird sodann der Blick auf die Schweiz gerichtet. Dort ist nicht nur die alternierende Obhut bereits im Jahr 2017 gesetzlich verankert worden (Art. 298 Abs. 2ter CH-ZGB); auch hat der schweizerische Gesetzgeber die Beteiligungs- und Mitwirkungsmöglichkeit des Kindes entsprechend erweitert.Als Ergebnis des Rechtsvergleichs unterbreitet die Autorin Vorschläge, wie die Beteiligungs- und Mitwirkungsmöglichkeit des Kindes auch beim Wechselmodell in Deutschland verbessert und dadurch dessen Rechtsstellung gestärkt werden kann.