Sowohl die deutsche GmbH als auch die spanische S.L. genießen in ihrem jeweiligen Rechtsraum gegenüber anderen Gesellschaftsformen einen zahlenmäßigen Vorrang. Aus der Tatsache, dass bei einem wirtschaftlichen Misserfolg des Unternehmens den Gläubigern zunächst allein der Zugriff auf das Vermögen der jeweiligen Gesellschaft eröffnet ist, während die Geschäftsführer bzw. die Verwalter grundsätzlich nicht belangt werden können, resultiert jedoch ein erhebliches Spannungsverhältnis. Vor diesem Hintergrund kommt einer rechtsvergleichenden Untersuchung der Stellung und der Haftung der Geschäftsführungsorgane eine besondere Bedeutung zu. Durch die Rechtsprechung des EuGH in Sachen "Centros", "Überseering" und "Inspire Art" muss sich die deutsche GmbH vermehrt dem Konkurrenzdruck anderer europäischer Gesellschaftsformen stellen, weshalb ein Blick über das deutsche GmbH-Recht hinaus auf die Rechtsstellung des Verwalters im spanischen Recht lohnt.