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Dem schlanken und aktiven Staat ist bei seinem Eintritt in das 21. Jahrhundert der Verwaltungsrechtsschutz als ein "Standortrisiko" höchst verdächtig. Denn er verzögert (angeblich) die aus ökonomischen Gründen gewünschte Vereinfachung und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren. Mehr noch: Nach Ansicht vieler soll die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Verwaltungshandelns die originäre Verwaltungsverantwortung für die effiziente Steuerung der Gesellschaft beeinträchtigen. Man spricht vom "Jurisdiktionsstaat". Der Gesetzgeber hat deshalb in den letzten Jahren immer wieder das…mehr

Produktbeschreibung
Dem schlanken und aktiven Staat ist bei seinem Eintritt in das 21. Jahrhundert der Verwaltungsrechtsschutz als ein "Standortrisiko" höchst verdächtig. Denn er verzögert (angeblich) die aus ökonomischen Gründen gewünschte Vereinfachung und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren. Mehr noch: Nach Ansicht vieler soll die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Verwaltungshandelns die originäre Verwaltungsverantwortung für die effiziente Steuerung der Gesellschaft beeinträchtigen. Man spricht vom "Jurisdiktionsstaat". Der Gesetzgeber hat deshalb in den letzten Jahren immer wieder das Verwaltungsprozeßrecht geändert, um die vorausgesagten Belastungen der Verwaltungsgerichte durch den seinerseits in den vergangenen Jahren bevorzugten, aber verfehlten Rückschnitt von Verwaltungsverfahren und Verwaltungsverfahrensrecht (dazu: Blümel/Pitschas, Hrsg., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozeß im Wandel der Staatsfunktionen, Duncker & Humblot 1997) "aufzufangen". Effektive und effiziente rechtsstaatliche Verwaltung ist indessen ohne die Verwaltungsgerichtsbarkeit auch nicht denkbar. Der soziale und demokratische Rechtsstaat bedarf seiner Sicherung durch die verwaltungsgerichtliche Kontrolle. Art. 19 Abs. 4 GG bringt diesen Zusammenhang in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2, 92 GG beispielhaft zum Ausdruck. Die konkrete Ausgestaltung dieser Kontrollfunktion der Verwaltungsrechtsprechung obliegt freilich dem Gesetzgeber; sie ist innerhalb der verfassungsrechtlichen Rahmengebung flexibel. Wie die verwaltungsgerichtliche Überprüfung des staatlichen Handelns näherhin geregelt wird, hängt dabei auch - aber eben nicht nur - von der Rolle des Staates am Beginn eines neuen Jahrtausends ab: Die gegenwärtige Staats- und Verwaltungsmodernisierung läßt keinen Zweifel daran, daß sie funktionale Wandlungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Folge haben wird. Der Rechtsschutz des Bürgers gegen Akte der öffentlichen Gewalt befindet sich somit im Umbruch. Diesen kritisch zu begleiten, war die Aufgabe einer Verwaltungswissenschaftlichen Arbeitstagung des Forschungsinstituts für Öffentliche Verwaltung bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, die im Spätherbst 1997 unter Teilnahme zahlreicher Verwaltungsrichter stattfand. Die im Verlauf der Tagung gehaltenen Referate und die anschließend geführten Diskussionen finden sich in diesem Tagungsband abgedruckt bzw. berichtet. Zugleich werden die deutschen Reformbemühungen in einen Zusammenhang mit den Rechtsschutzstandards in den anderen Mitgliedstaaten der heutigen und künftigen Europäischen Union gerückt.